100 € Schadensersatz für den Einsatz von Google Webfonts

04.02.2022. 14:18

 

Das LG München I hat einem Besucher einer Internetseite, auf der Schriftarten von Google ("Google Webfonts" oder "Google Fonts") eingebunden waren, ein Schmerzensgeld i.H.v. 100,00 € zugesprochen.

Das LG München hat sich hierbei unter Bezugnahme auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung darauf berufen, dass die anfallende IP-Adresse in diesen Fällen ein personenbezogenes Datum ist. Durch den Aufruf des Servers in den USA werden personenbezogene Daten in ein Drittland (USA) übermittelt, was nur zulässig ist, wenn ein angemessenes Schutzniveau im Drittland garantiert werden kann. Im Fall der USA hat der EuGH ("Schrems II"-Entscheidung) jedoch geurteilt, dass in den USA grundsätzlich kein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Und da im vorliegenden Fall keine anderen Maßnahmen vom Seitenanbieter getroffen wurden, hat das LG München I die Datenverarbeitung als rechtswidrig eingestuft.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), mit dem der beklagte Webseitenbetreiber argumentiert hatte, liege  nicht vor. Denn die Google Fonts können auch heruntergeladen und vom eigenen Server ausgeliefert werden, statt sie über externe Google-Server einzubinden.

Wegen der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hat das LG München dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 100,00 € zugesprochen. Die Frage, in welchen Fällen ein Schmerzensgeld wirklich gerechtfertigt ist, darf man also zur Zeit sehr umstritten ansehen. Wenn man jedenfalls beim falschen Gericht landet, muss man mit solchen Konsequenzen rechnen und dann ist da das Problem, dass es sich nicht um einzelne Anspruchsteller handeln muss, so dass sich die Ansprüche aufsummieren können.

Um einer möglichen Klage zu entgehen, sollten Webseiten die Inhalte wie Schriftarten, Skripte oder Bilder selbst hosten und tunlichst darauf achten, dass die Konfiguration nicht unbemerkt geändert wird. Alternativ könnte die Zustimmung zur Weitergabe der IP-Adresse über ein Consent-Banner eingeholt werden.

Quelle: Link zum Urteil https://rewis.io/urteile/urteil/lhm-20-01-2022-3-o-1749320/

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