Die Grenze, ab wieviel Personen ein DSB zu benennen ist, wurde von 10 auch 20 angehoben. Mit dem zweiten Anlauf (https://www.datenschutz-notizen.de/erneuter-anlauf-im-bundesrat-zur-aenderung-des-bdsg-neu-5222603/) ist die Änderung nun durchgekommen und nach wochenlagem Warten nun auch veröffentlicht.
Nachdem der Bundesrat am 20.09.2019 seine Zustimmung zum 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG -EU) gab, wurde die finale Fassung des Gesetzes am 26.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die hierin vorgenommenen Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und zahlreichen weiteren Gesetzen traten nun am 26.11.2019 in Kraft. Enthalten sind nicht nur Anpassungen etwa im Arbeitnehmerdatenschutz (z.B. Formanforderungen hinsichrtlich Einwilligungen), sondern auch eine Anpassung der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
Für kleine Unternehmen entfällt die Verpflichtung einen DSB zu bestellen, sofern sich diese nur aus der Personenanzahl ergab. Die Risiken von Bußgeldern werden auf der anderen Seite für diese Unternehmen möglicherweise steigen, wenn sich diese nicht durch anderweitige Beratungsmandate absichern. Die Kosten für derartige Beratungsmandate werden aufgrund der deutlich höheren Haftungsriken eher höher für die Unternehmen werden.