AG Bonn: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch heimlich angefertigte Fotos verbietet ihre Verwendung als Beweismittel im Prozess

05.01.2015. 20:35

Das Amtsgericht Bonn hat in einem Verfahren die ihm vorgelegten Fotoaufnahmen nicht als Beweismittel zugelassen, weil sie das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzten (Az.: 8 C 209/05).

Augenzeugen aus den Reihen der Nachbarschaft haben eine Mieterin dabei beobachtet und zu Beweiszwecken heimlich ohne ihr Einverständnis fotografiert, wie sie gemeinsam mit einer anderen Person sexuelle Handlungen auf der frei einsehbaren Terrasse ihrer Mietwohnung vorgenommen hat. Betroffene Mieter beschwerten sich daraufhin über dieses von ihnen als belästigend empfundene Vorkommnis bei der Hausverwaltung. Zum Nachweis wurden dem Vermieter die vom Vorfall angefertigten Fotos übergeben. Dieser mahnte die Mieterin wegen Störung des Hausfriedens und mutmaßlicher Erregung öffentlichen Ärgernisses ab. Dagegen klagte die Abgemahnte.

Die durch den Vermieter im Prozess als Beweise eingebrachten Fotoaufnahmen wurden vom Gericht nicht berücksichtigt. Ihrer Verwertung stand die zuvor vom Landgericht Bonn festgestellte (Az.: 6 S 235/05) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild der Klägerin entgegen. Gründe für die Rechtsverletzungen waren das unerlaubte Fotografieren der Klägerin auf ihrer Terrasse, die Verbreitung der nämlichen Fotos sowie ihre Nutzung als Beweismittel vor Gericht.

Die Unverwendbarkeit der Fotos hinderte das Bonner Amtsgericht jedoch nicht daran, Zeugen zu vernehmen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse bei seiner Entscheidungsfindung zu verwerten. Ihm zufolge erstreckt sich das für die Fotos geltende Beweisverwertungsverbot, das die Verwendung widerrechtlich erlangter Beweise untersagt, nicht auf die Aussagen aus der Zeugenvernehmung, denn bei ihr, so das Gericht, handele es sich um ein selbständiges Beweismittel – nicht um die Umgehung eines nicht zu verwertenden Beweismittels. In Konsequenz dieser Auffassung hat das Gericht bei der Vernehmung nur solche Schilderungen berücksichtigt, die auf sinnlichen Wahrnehmungen des streitgegenständlichen Geschehens durch die Zeugen beruhten. Die bloße Wiedergabe der auf den betreffenden Fotos festgehaltenen Momentaufnahmen durch die Zeugen ließ das Gericht dabei außer Acht, um auch eine mittelbare Verwendung der rechtswidrig erlangten Beweise im Verfahren auszuschließen.

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