Das AG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 09.04.2014 zum Aktenzeichen 23 C 3876/13 entschieden, dass der Versender eines Newsletters beweisen muss, ob der Empfänger des Newsletters im Vorfeld eine Einwilligungserklärung abgegeben hat.
Ein Anwalt wandte sich gegen den Betreiber und Geschäftsführer eines Internetportals, über das ihm ein Newsletter per E-Mail unangefordert zugesandt worden ist. Der Rechtsanwalt hatte sich nach eigenen Angaben vor Gericht für den Newsletter weder auf der Homepage angemeldet noch die Anmeldung in dem vom Versender durchgeführten Double Opt-in Verfahren durch das Anklicken des versendeten Bestätigungslinks bestätigt.
Laut des Versenders des Newsletters, wurde die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts für die Zusendung des Newsletters registriert und auch der Bestätigungsemail im Double Opt-in Folge geleistet.
Aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des Sachverhalts war damit fraglich, ob eine Einwilligung in die Zusendung des Newsletters seitens des Rechtsanwalts vorgelegen hat.
Das AG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass „[der Versender] die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame vorherige ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers in Marketing- oder Werbemaßnahmen in Form von Telefonanrufen oder über andere elektronische Kommunikationsmittel [trägt]“. Der Versender des Newsletters muss also beweisen können, dass der Empfänger der E-Mail mit der Versendung einverstanden war.
Die Nutzung des Double Opt-in Verfahrens, bei der die alleinige Anmeldung für einen Newsletter o.ä. erst dann abgeschlossen ist, wenn der Anmeldende der an seine E-Mailadresse verschickten Bestätigungsemail als zweiter Anmeldungsstufe folgt, stellt noch keinen ausreichenden Beweis für die Einwilligung des Empfängers dar. „Für den Nachweis des Einverständnisses ist es […] erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert.“
In dem vom AG Düsseldorf zu entscheidenden Fall konnte der beklagte Versender des Newsletter eine Dokumentation der Einwilligung nicht mehr vorweisen, sodass die Entscheidung zugunsten des Rechtsanwalts und Empfängers der E-Mail ausfiel.
Quelle: Urteil vom AG Düsseldorf vom 09.04.2014, Az.: 23 C 3876/13.