Das Arbeitsgerichts Duisburg hat einem Betroffenen 750 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil der Verantwortliche sein Auskunftsersuchen erst nach 19 Tagen beantwortet hatte. Mit der „verzögerten“ Beantwortung habe der Verantwortliche gegen das Gebot der Unverzüglichkeit verstoßen. Grundsätzlich wäre nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche keine Unverzüglichkeit mehr gegeben, solange keine besonderen Umstände vorlägen (Urteil vom 3.11.2023, Az. 5 Ca 877/23).
In dem Fall ging es um das Auskunftsersuchen eines Bewerbers, der sechs Jahre nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens Auskunft darüber begehrte, ob und welche Daten zu seiner Person durch den Verantwortlichen noch verarbeitet werden.
Das Unternehmen reagierte hierauf zunächst nicht, weshalb der Betroffene einen Tag nach Ablauf seiner eigens gesetzten Frist, erneut an sein Auskunftsbegehren erinnerte. Dieses Mal mit Erfolg: Der Verantwortliche erteilte dem Betroffenen eine Negativauskunft. Daten des Betroffenen wurden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verarbeitet.
Das Arbeitsgericht kam zu der Auffassung, der Verantwortliche habe mit der zögerlichen Beantwortung des Auskunftsanspruchs gegen das Gebot der Unverzüglichkeit aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO verstoßen und sprach dem Betroffenen aufgrund der verspäteten Auskunft schließlich einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 750 Euro zu.
Der Schaden sei nach Auffassung des Gerichts durch die verspätete Auskunft eingetreten, da der Betroffene immerhin einen temporären Kontrollverlust bezüglich seiner personenbezogenen Daten erlitten habe (auch wenn der Verantwortliche zu diesem Zeitpunkt wohlgemerkt keine Daten des Betroffenen mehr verarbeitete).
Diese Entscheidung zeigt, dass Verantwortliche sich nicht ohne weiteres auf die Monatsfrist berufen können, sondern vielmehr geeignete Maßnahmen treffen müssen, um der Verpflichtung zu einer unverzüglichen Auskunft nachzukommen. Unverzüglich bedeutet bekanntlich ohne schuldhaftes Verzögern. Nach Ansicht des Gerichts jedenfalls gewöhnlich innerhalb einer Woche.