In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg wurde gegen den Betreiber einer Online-Partnervermittlung ein Ordnungsgeld verhängt, weil dieser wiederholt gegen eine ihm auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen hatte, dem Kläger keine werbenden E-Mails ohne dessen Einwilligung zu senden (Az.: 5 C 78/12).
Eine Privatperson ist unter ihrer damals neuen E-Mail-Adresse für eine kostenlose Mitgliedschaft auf einer Online-Plattform für Partnervermittlung durch Dritte registriert worden. Für den Registrierungsprozess setzte der Plattformbetreiber auf das einfache Opt-In-Verfahren, wonach für eine erfolgreiche Registrierung bereits das Ausfüllen eines Formulars auf der Webseite ausreicht. Das Anlegen des Nutzerkontos hatte zur Folge, dass unter der unerlaubt verwendeten Adresse mehrere E-Mails des Kundenservices der Plattform eingingen, welche Partnervorschläge beinhalteten und zur Kontaktaufnahme mit den vorgeschlagenen Nutzern der Plattform verleiten sollten.
Der Betroffene klagte infolge gegen die Partnervermittlung. Ihm zufolge hat die Beklagte ohne seine Einwilligung und in zurechenbarer Weise wegen Nichtergreifens geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs seiner Daten E-Mails mit Werbeinhalt an ihn versandt und damit mehrmalig gegen eine Unterlassungsverfügung verstoßen, die er gegen sie in der Vergangenheit aus demselben Grund erwirkt hatte.
Auch das entscheidende Amtsgericht hat das entsprechend gesehen und ist der Ansicht der Klägerseite gefolgt.
Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Inhalt der E-Mails um Werbung handelte, da die darin enthaltene Ansprache zur Nutzung des Portals anregen sollte, was nach seiner Einschätzung nur mit einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft in zweckmäßiger Weise möglich war. Es sah in dem Gebaren des Plattformbetreibers jedenfalls ein indirektes Bestreben zum Vertrieb seines kommerziellen Angebots.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg hat der Betreiber vorwerfbar nicht hinreichend sichergestellt, dass bei missbräuchlicher Verwendung fremder Daten durch Dritte kein Versand unerwünschter E-Mail-Werbung an betroffene Inhaber von E-Mail-Konten erfolgt. Das von der Beklagten verwendete Single-Opt-In-Verfahren in Kombination mit den eingerichteten Sperrmechanismen reiche laut dem Amtsgericht dafür nicht aus. Es betonte zugleich, dass es dem Unternehmen zumutbar gewesen wäre, ein Double-Opt-In oder ein vergleichbares Verfahren einzurichten, um unerlaubte Verwendung fremder E-Mail-Adressen zu verhindern.
Der Vorzug des doppelten gegenüber dem einfachen Opt-In-Verfahrens besteht darin, dass nach dem Absenden eines ausgefüllten Registrierungsformulars eine E-Mail mit einem Bestätigungslink an die angegebene E-Mail-Adresse versandt und dem Adressinhaber dadurch ermöglicht wird, durch das Anklicken des Links seine ursprüngliche Registrierungserklärung zu bestätigen und den Registrierungsvorgang damit erfolgreich abzuschließen. Auf diese Weise kann im Rahmen der Registrierung zuverlässig gewährleistet werden, dass spätere Kontaktaufnahmen per E-Mail nachweisbar mit Einverständnis des Empfängers erfolgen. Das Single-Opt-In-Verfahren birgt dagegen großes Missbrauchspotential, weil es für eine Registrierung auf die Kenntnis und den Willen desjenigen Dateninhabers, dessen Daten missbraucht werden, nicht ankommt.