Mit Ablauf des 19. März 2022 ist die allgemeine Pflicht zur Abfrage des 3G-Status entfallen. Die entsprechende Regelung in § 28b Abs. 1 IfSG a.F. war gem. § 28b Abs. 7 IfSG a.F. zeitlich begrenzt und die neue Regelung des § 28b IfSG, die zum 20. März 2022 in Kraft getreten ist, sieht nun keine entsprechende Pflicht mehr vor. Die Folge daraus ist, dass es in der Regel auch keine datenschutzrechtliche Erlaubnis mehr für den Arbeitgeber gibt, diese Daten zu erheben. Arbeitgeber sollten daher grundsätzlich die entsprechende Verarbeitungstätigkeit einstellen und diese Daten nicht weiter erheben.
Die Abfrage des 3G-Status ist daher mit Ausnahmen, wo diese gesetzlich geregelt sind, also z. B. gem. § 28a Abs. 7 Nr. 2 IfSG für Schulen, Kitas, Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser, Pflegedienste und bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen und Massenunterkünfte, in Zukunft grundsätzlich unzulässig.
Für bisher erhobene Daten ist sicher zu stellen, dass diese gelöscht werden, sobald diese nicht mehr erforderlich sind. Aller Voraussicht heißt das, dass Sie jetzt gelöscht werden können.
Theoretisch könnte sich noch aus einzelnen Corona-Verordnungen der Länder noch allgemeine Pflicht zur 3G-Abfrage bis Anfang April (2.4.) ergeben (vgl. § 28a Abs.10 IfSG a.E.).
Weitere Infos und einen Link zur PM des LDI NRW finden Sie hier: https://www.datenschutz-notizen.de/aufhebung-der-allgemeinen-pflicht-zur-3g-abfrage-am-arbeitsplatz-4734376/