Anmerkungen der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Facebook EuGH-Urteil

08.06.2018. 20:35

Es gibt mittlerweile eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zu der o.g. EuGH Entscheidung. Dabei weisen die Aufsichtsbehörden darauf hin, dass nicht zu verkennen sei, dass die Fanpage-Betreiber ihre datenschutzrechtlichen Verantwortung nur erfüllen können, wenn Facebook selbst an der Lösung mitwirkt und ein datenschutzkonformes Produkt anbietet. Sie betonen aber auch noch mal, welche Pflichten sich nach Ansicht der Aufsichtsbehörden für den Einzelnen ergeben.

Im Einzelnen ist hiernach Folgendes zu beachten:

  • Wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.
  • Betreiber von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden.
  • Soweit Facebook Besucherinnen und Besucher einer Fanpage durch Erhebung personenbezogener Daten trackt, sei es durch den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Techniken oder durch die Speicherung der IP-Adresse, ist grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzenden erforderlich, die die Anforderung der DS-GVO erfüllt.
  • Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern ist in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der DS-GVO erfüllt. Diese Vereinbarung muss in wesentlichen Punkten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können.

Soweit man das momentan beeinflussen kann, ist daher – wie bereits gesagt – zu empfehlen, eine Datenschutzerklärung auf der Facebookseite vorzuhalten.

Passende Textbausteine zur Erweitung für die Bereiche Facebook, Twitter, Instagram, Pinterest, Google/YouTube, Xing und LinkedIn gibt es mittlerweile unter www.datenschutz-generator.de (leider nur für Privatpersonen, Kleinunternehmer und Lizenzinhaber kostenlos).

Ferner wird von RA Dr. Schwencke empfohlen im Infobereich einer Facebook-Seite einen Link zur Datenschutzerklärung angeben (Feld „Datenrichtlinie“). Sofern technisch verfügbar, sollte dort auch der Link zur Datenschutzerklärung in die „Story“ eingefügt werden. Hierzu (Link auf Facebook)

Das könnte Sie auch interessieren

04 Juni 2020

Besucherlisten nach der…

Das ist wieder so eine Sache. Wir alle wissen im Grunde, dass etwas getan werden muss, fragen uns aber,…

Mehr Erfahren
04 Dezember 2019

Änderung der Personen-Bestellgrenze…

Die Grenze, ab wieviel Personen ein DSB zu benennen ist, wurde von 10 auch 20 angehoben. Mit dem zweiten…

Mehr Erfahren
11 November 2019

Bußgeld in Höhe von 14,5…

Da die Deutsche Wohnen SE in einem Archivsystem Daten jahrelang nach Beendigung von Mietverhältnissen,…

Mehr Erfahren
01 Oktober 2019

Neues EuGH Urteil zu…

Werden Cookies verwendet, sind jetzt auch die Vorgaben des EuGH (Urt. v. 01.10.2019, Az. C-673/17, „Planet49“)…

Mehr Erfahren
17 September 2019

BVerwG Urteil zu Facebook…

Urlaubsbedingt etwas verspätet möchte ich an dieser Stelle auf die Entscheidung des BVerwG Urteil vom…

Mehr Erfahren
01 Juli 2019

2. DSAnpUG: Koallition…

„Totgeglaubte leben länger“ könnten man nach einem Roman sagen. Nachdem ein ursprünglicher Vorschlag…

Mehr Erfahren