Es gibt mittlerweile eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zu der o.g. EuGH Entscheidung. Dabei weisen die Aufsichtsbehörden darauf hin, dass nicht zu verkennen sei, dass die Fanpage-Betreiber ihre datenschutzrechtlichen Verantwortung nur erfüllen können, wenn Facebook selbst an der Lösung mitwirkt und ein datenschutzkonformes Produkt anbietet. Sie betonen aber auch noch mal, welche Pflichten sich nach Ansicht der Aufsichtsbehörden für den Einzelnen ergeben.
Im Einzelnen ist hiernach Folgendes zu beachten:
Soweit man das momentan beeinflussen kann, ist daher – wie bereits gesagt – zu empfehlen, eine Datenschutzerklärung auf der Facebookseite vorzuhalten.
Passende Textbausteine zur Erweitung für die Bereiche Facebook, Twitter, Instagram, Pinterest, Google/YouTube, Xing und LinkedIn gibt es mittlerweile unter www.datenschutz-generator.de (leider nur für Privatpersonen, Kleinunternehmer und Lizenzinhaber kostenlos).
Ferner wird von RA Dr. Schwencke empfohlen im Infobereich einer Facebook-Seite einen Link zur Datenschutzerklärung angeben (Feld „Datenrichtlinie“). Sofern technisch verfügbar, sollte dort auch der Link zur Datenschutzerklärung in die „Story“ eingefügt werden. Hierzu (Link auf Facebook)