Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10.04.2013 zum Aktenzeichen 2a 0 235/12 in dem Gebrauch des Namens eines aus einem Unternehmen ausgeschiedenen Mitarbeiters auf der Website des Unternehmens, eine Verletzung des Namensrechts des Betroffenen gesehen.
Ein Autor, der in einem Jahr einer Zeitschrift Manuskripte lieferte, wurde noch fünf Jahre nach dem bestehenden Geschäftsverhältnis in dem Impressum der Zeitschrift in der Rubrik „Mitarbeiter“ aufgeführt. Dies obwohl das Unternehmen dem Kläger auf Aufforderung eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dadurch entstehe eine „Gefahr der Zuordnungsverwirrung“ insofern, als „der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern und Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat“. Folglich haben Mitarbeiter nach Beendigung ihres Geschäftsverhältnisses einen Anspruch auf Löschung ihres Namens auf der Website des ehemaligen Arbeitsgebers.
In diesem Fall gab es allerdings die Besonderheit, dass durch die Nennung des Namens des Klägers unter der Rubrik „Mitarbeiter“ zugleich unberechtigt der Anschein erweckt wurde, als stehe dieser in einem dauernden Geschäftsverhältnis zu der Beklagten dergestalt, dass er ständig und regelmäßig für die Zeitschrift tätig sei. In Wirklichkeit war er das aber gar nicht.
Quelle: Bericht von ChannelPartner vom 23.09.2013, Verletzung des Namensrecht, Mitarbeiter im Impressum.