BAG zur Verwertbarkeit von Aufnahmen aus Geschäftsräumen

31.08.2018. 20:35

Es gibt jetzt mittlerweile einen sehr interessanten Aufsatz auf LTO zu dem jüngst gefällten Urteil des BAG vom Donnerstag (Urt. v. 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18), bei dem es um die nachträgliche Auswertung von Videoaufnahmen, die Arbeitnehmer erfassen, deutlich über den Zeitraum hinaus, geht, der üblicherweise von den Aufsichtsbehörden für zulässig angesehen wird (1-2 Tage bis 72 h). Das Ganze ist zurückverwiesen worden. Wir können aber, wie bei dem Dashcam Urteil des BHG (Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17 ) feststellen, dass zwischen datenschutzrechtlich zulässiger Aufzeichnung und Verwertung ohne, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, eine Lücke auftut. Wie man damit in der Praxis umgeht bleibt abzuwarten bzw. müßten die Aufsichtsbehörden mal auflösen.

Das könnte Sie auch interessieren

22 Juni 2015

Connected Cars – Eine…

Die Digitalisierung macht vor keinem Wirtschaftszweig halt. So verwundert es nicht, dass auch die Automobilindustrie…

Mehr Erfahren
02 Juni 2015

Gesundheits-Apps: Wie…

Die Anzahl verfügbarer Apps für Smartphones ist gewaltig. Das Angebot reicht weit – nicht nur in den…

Mehr Erfahren
02 Juni 2015

Änderungsgesetz zum Scoring…

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen legte einen neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes…

Mehr Erfahren
29 Mai 2015

BGH: Klinikträger hat…

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.01.2015 (VI ZR 137/14) entschieden, dass auch zur Vorbereitung…

Mehr Erfahren
08 Mai 2015

Compliance und Datenschutz

Für Unternehmen stellt sich häufig die Frage, welche Stellung Compliance- und Datenschutzbeauftrage einnehmen…

Mehr Erfahren
08 Mai 2015

EuGH: Unzulässigkeit…

In seinem Urteil vom 11.12.2014 (C-212/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Privataufnahmen,…

Mehr Erfahren