BAG zur Verwertbarkeit von Aufnahmen aus Geschäftsräumen

31.08.2018. 20:35

Es gibt jetzt mittlerweile einen sehr interessanten Aufsatz auf LTO zu dem jüngst gefällten Urteil des BAG vom Donnerstag (Urt. v. 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18), bei dem es um die nachträgliche Auswertung von Videoaufnahmen, die Arbeitnehmer erfassen, deutlich über den Zeitraum hinaus, geht, der üblicherweise von den Aufsichtsbehörden für zulässig angesehen wird (1-2 Tage bis 72 h). Das Ganze ist zurückverwiesen worden. Wir können aber, wie bei dem Dashcam Urteil des BHG (Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17 ) feststellen, dass zwischen datenschutzrechtlich zulässiger Aufzeichnung und Verwertung ohne, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, eine Lücke auftut. Wie man damit in der Praxis umgeht bleibt abzuwarten bzw. müßten die Aufsichtsbehörden mal auflösen.

Das könnte Sie auch interessieren

21 Januar 2014

LG Potsdam: Haftung des…

Das LG Potsdam hat in seinem Urteil vom 31.07.2013 zum Aktenzeichen 2 O 4/13 eine Störerhaftung des administrativen…

Mehr Erfahren
12 Januar 2014

VG Hannover: Einscannen…

Das VG Hannover hat in seinem Urteil vom 27.11.2013 zum Aktenzeichen 10 A 5342/11 entschieden, dass …

Mehr Erfahren
06 Januar 2014

OLG Saarbrücken: E-Mails…

Das OLG Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 13.06.2012 zum Aktenzeichen 5 U 5/12, dass die Verwendung…

Mehr Erfahren
05 Dezember 2013

EU: Abstimmung über die…

Nachdem Jan Philipp Albrecht im Juli 2013 noch die Verschiebung der Abstimmung über die Datenschutz-Grundverordnung…

Mehr Erfahren
02 Dezember 2013

OLG Köln: Keinen Anspruch…

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2013 zum Aktenzeichen 19 U 50/13 entschieden, dass…

Mehr Erfahren
18 November 2013

Zweifel am ausreichenden…

Auf der Herbstkonferenz der Datenschutzbeautragten des Bundes und der Länder, welche Anfang Oktober 2013…

Mehr Erfahren