Es gibt jetzt mittlerweile einen sehr interessanten Aufsatz auf LTO zu dem jüngst gefällten Urteil des BAG vom Donnerstag (Urt. v. 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18), bei dem es um die nachträgliche Auswertung von Videoaufnahmen, die Arbeitnehmer erfassen, deutlich über den Zeitraum hinaus, geht, der üblicherweise von den Aufsichtsbehörden für zulässig angesehen wird (1-2 Tage bis 72 h). Das Ganze ist zurückverwiesen worden. Wir können aber, wie bei dem Dashcam Urteil des BHG (Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17 ) feststellen, dass zwischen datenschutzrechtlich zulässiger Aufzeichnung und Verwertung ohne, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, eine Lücke auftut. Wie man damit in der Praxis umgeht bleibt abzuwarten bzw. müßten die Aufsichtsbehörden mal auflösen.