Bezüglich der Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) heißt es:
„Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist …“
Anders die Definition des § 3 Abs.11 BDSG. Dort werden „Beschäftigte“ folgendermaßen abschließend definiert:
„(11) Beschäftigte sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
5.nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.“
Der Beschäftigtenbegriff wird ja in § 32 BDSG, wo es um das Beschäftigtenverhältnis geht, verwendet. Da der § 5 BDSG eigentlich auch nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine Rolle spielt, hätte es nahe gelegen, auch hier diese Begriff zu verwenden.
Da dem nicht so ist, sind die Regelungen zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis auch auf Nichtbeschäftigte i.S. von § 3 Abs. 11 BDSG, z.B. Dienstleister i.S.d. § 11 BDSG anzuwenden.