Nachdem ursprünglich das Landgericht Mannheim den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher
Höhe verurteilt hatte, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgsetzt hat, musste sich nun der BGH mit diesem Fall beschäftigen.
Im Rahmen von Überwachungsaufträgen haben die Angeklagten heimlich GPS-Empfänger an den Fahrzeugen der überwachten Personen angebracht. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.
Das Landgericht hat die Angeklagten in seiner Entscheidung wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 i.V.m. 43 Abs. 2 Nr. 1BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen.
Der BGH hat grundsätzlich bestätigt, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers strafbar ist. Zwar sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Im Einzelfall kann jedoch bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist. Zur Prüfung, wie der Sachverhalt im konkreten Fall war, hat der BGH in der Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.
Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13 LG Mannheim – Urteil vom 18. Oktober 2012
– 4 KLs 408 Js 27973/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.06.2013