Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.01.2015 (VI ZR 386/13) die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und entschieden, dass ein bekannter Promi-Friseur eine identifizierende Presseberichterstattung hinnehmen muss.
Der Rechtsstreit entstand, als die Bild-Zeitung im März 2012 einen Artikel unter der Überschrift „Filialleiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit ‚Hells Angels‘ verhaftet“ veröffentlichte. In dem Artikel wird im Wesentlichen darüber berichtet, dass ein Mitarbeiter des Klägers, Benjamin S., mit einem Freund und Mitgliedern der Gruppe „Hells Angels“ festgenommen worden sei. Vorwurf sei eine versuchte schwere räuberische Erpressung.
Der Promi-Friseur hielt diese Berichterstattung für unzulässig. Er ist insbesondere der Auffassung, er müsse es nicht dulden, als Aufmacher für Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herzuhalten. Er habe mit den Geschehnissen um seinen Angestellten nichts zu tun und daher dürfe auch sein Name nicht in Zusammenhang mit einer Festnahme seines Angestellten gebracht werden.
Das Kammergericht Berlin gab ihm Recht und nahm eine Persönlichkeitsverletzung des Promi-Friseurs an. Dieser Entscheidung folgte der BGH in seinem Urteil vom 13.01.2015 nicht und gab einer Berufung statt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze Menschen nicht davor, generell nicht in den Medien mit Namen genannt zu werden. Der Bild-Artikel berühre zwar das Recht des Promi-Friseurs auf informationelle Selbstbestimmung und auch seine Geschäftsehre sei betroffen. Jedoch stehen dem Persönlichkeitsrecht und den Interessen des Klägers die Meinungs- und Medienfreiheit der Bild-Zeitung gegenüber. Nach Abwägung dieser Rechtsgüter sei die Berichterstattung und Namensnennung des Promi-Friseurs zulässig gewesen.
Bei Tatsachenbehauptungen hänge die Abwägung widerstreitender Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Die Tatsachenbehauptungen der Bild-Zeitung in dem streitigen Artikel seien wahr und müssen vom Betroffenen hingenommen werden, auch wenn sie für diesen nachteilig sind. Zudem sei durch den Bericht lediglich die berufliche Sphäre des Klägers betroffen. Nach Ansicht des BGH werde der Friseur durch den Bericht weder öffentlich an den Pranger gestellt, noch werden Vorwürfe gegen ihn erhoben.
Der BGH betonte in dem Urteil die hohe Gewichtigkeit der Meinungs- und Medienfreiheit, zu der es im Kern gehöre, dass Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht.