Der BGH hat am 28.01.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 156/13 entschieden, dass die Revision einer Klägerin gerichtet auf die Erzielung einer umfangreicheren datenschutzrechtlichen Auskunft der SCHUFA keinen Erfolg hat.
Nachdem der Klägerin ein Automobilkauf aufgrund einer unrichtigen SCHUFA-Auskunft versagt wurde, verlangte diese „eine Bonitätsauskunft sowie […] eine Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“ von der SCHUFA. Die SCHUFA hatte ihr diese Auskünfte erteilt.
Die Klägerin war mit den erteilten Auskünften jedoch nicht zufrieden und klagte vor dem Amtsgericht Gießen (Urteil vom 11. Oktober 2010 zum Aktenzeichen 47 C 206/12) auf die Übermittlung weiterer Informationen. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Auskunftserteilung der SCHUFA „nicht den gesetzlichen Anforderungen“ entsprach.
Das Amtsgericht Gießen hatte die Klage in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 zum Aktenzeichen 47 C 206/12 abgewiesen. Die Klägerin ging dann – erfolglos – vor dem Landgericht Gießen in Berufung (s. Urteil des LG Gießen vom 06. März 2013 zum Aktenzeichen 1 S 301/12).
Schließlich ging die Klägerin in Revision. Die Klägerin begehrte die Übermittlung „konkrete[r] Angaben zu Vergleichsgruppen“ sowie zu der „Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale“ im Rahmen des Scoringverfahrens. Die SCHUFA hatte ihr diese Informationen nicht übermittelt. Die Auskunftserteilung der SCHUFA enthielt dagegen folgendes:
– Alle Daten, die der SCHUFA zur Person der Beklagten vorlagen.
– Daten, die in den letzten zwölf Monaten von der SCHUFA an Dritte übermittelt wurden.
– Information über die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte.
– Information “ über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten“.
Dieser Umfang der Auskunftserteilung genügt nach Ansicht des BGHs den gesetzlichen Anforderungen des § 34 BDSG. „Ein darüber hinausgehende[r] Auskunftsanspruch“ bestehe nicht. Der BGH hat jedoch auch betont, dass Betroffene einen Anspruch auf solche Informationen haben, die die SCHUFA in diesem Fall übermittelt hat. Betroffenen ist also „Auskunft darüber zu erteilen,welche personenbezogenen, […] kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind„.
Diese Daten sind die Grundlage der Arbeit der SCHUFA: Die SCHUFA sammelt und speichert Daten über jeweilige Personen um mithilfe des Scoring-Verfahrens eine Aussage über die Kreditwürdigkeit entsprechender Personen treffen zu können. Beim Scoring werden anhand der gespeicherten Informationen „Wahrscheinlichkeitswert[e] über das künftige Verhalten von Personengruppen […] berechnet“. Diese sollen eine Prognose abgeben,„mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene [in der Zukunft] seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird“.
Quellen: Pressemitteilung Nr. 16/2014 des BGH vom 28.01.2014, „Bundesgerichtshof entscheidet über Umfang einer von der Schufa erteilten Auskunft„; Siehe auch: Bericht von CR-online vom 28.01.2014, „Zum Umfang einer SCHUFA-Auskunft„; Für mehr Informationen zum Scoring-Verfahren vgl. die Informationen der SCHUFA, „SCHUFA und Scoring“ und „Was ist Storing„.