Mit Urteil vom 6. Juni 2023 (Az. 9 AZR 383/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten typischerweise nicht von derselben Person ohne Interessenkonflikt wahrgenommen werden können.
Zur Begründung verweist das BAG in der Pressemitteilung zu der Entscheidung darauf hin, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit durch Beschluss selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Da der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertrete, liege eine herausgehobene Funktion und damit ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt vor. Ob ein vergleichbarer Interessenkonflikt auch bei anderen Betriebsratsmitgliedern besteht, die an entsprechenden Entscheidungen mitwirken, hat das BAG offen gelassen.
Die Entscheidung erging zum alten BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung, wird man aber auch die heutige Rechtslage übertragen können.