Bundesarbeitsgericht: Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter problematisch

20.06.2023. 07:43

 

Mit Urteil vom 6. Juni 2023 (Az. 9 AZR 383/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten typischerweise nicht von derselben Person ohne Interessenkonflikt wahrgenommen werden können.

Zur Begründung verweist das BAG in der Pressemitteilung zu der Entscheidung darauf hin, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit durch Beschluss selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Da der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertrete, liege eine herausgehobene Funktion und damit ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt vor. Ob ein vergleichbarer Interessenkonflikt auch bei anderen Betriebsratsmitgliedern besteht, die an entsprechenden Entscheidungen mitwirken, hat das BAG offen gelassen.

Die Entscheidung erging zum alten BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung, wird man aber auch die heutige Rechtslage übertragen können. 

 

Das könnte Sie auch interessieren

20 Februar 2024

OLG Thüringen: Private…

OLG Thüringen: Private E-Mail-Nutzung unterliegt dem Fernmeldegeheimnis

Mehr Erfahren
10 Januar 2024

ArbG Suhl: Unverschlüsselte…

ArbG Suhl: Unverschlüsselte Mail verstößt gegen die DSGVO​ aber kein Schadenersatz

Mehr Erfahren
28 August 2023

BAG: Datenschutzbeauftragter…

BAG: Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sind nicht in Personalunion möglich

Mehr Erfahren
22 Juni 2023

Einwilligung erhalt von…

Einwilligung erhalt von Arbeitgeber E-Mails auf das private Postfach (z.B. für die Lohnabrechnung)

Mehr Erfahren
31 März 2023

VG Hannover: Datenerhebung…

VG Hannover: Datenerhebung bei Amazon in Winsen datenschutzrechtlich zulässig

Mehr Erfahren
19 Januar 2023

Hinweisgeberschutzgesetz…

Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen

Mehr Erfahren