Wer es als Patient zukünftig möchte, für den kommen in den nächsten zwei Jahren einige Veränderungen auf ihn zu. Der Bundesrat hat am 18. September 2020 das Patientendatenschutzgesetz gebilligt, das der Bundestag Anfang Juli verabschiedet hatte. Bereits nach geltendem Recht müssen die Krankenkassen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten.
Durch den nun gebilligten Bundestagsbeschluss erhalten die Versicherten ab 2022 auch einen Anspruch darauf, dass Ärzte die Patientendaten darin eintragen.
Patienten können künftig elektronische Rezepte auf ihr Smartphone laden und in einer Apotheke einlösen. Die dazu nötige App soll als Teil der Telematikinfrastruktur im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Ab 2022 ist die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur verpflichtend vorgegeben.
Ab 2022 (erst) sollen die Versicherten über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der Akte gespeicherte Dokument einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen darf. Die Versicherten sollen nach dem Patientendatenschutzgesetz eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten entscheiden. Generell bleibt die Nutzung (derzeit) freiwillig.
Die Datensicherheit soll in der Telematikinfrastruktur jederzeit gewährleistet sein. Ärzte, Kliniken und Apotheker sind für den Schutz der jeweils verarbeiteten Patientendaten verantwortlich, heißt es in der Gesetzesbegründung. Wie sie dies bei einer derartig komplexen Telematikinfrastruktur gewährleisten sollen, bleibt fraglich.
Kritische Anmerkungen zu dem Gesetz finden Sie hier.