Bundestag beschließt neues TTDSG. Das TTDSG soll am 1. Dezember in Kraft treten.

25.05.2021. 09:47

 

Der Bundestag hat das Gesetz zur „Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (TTDSG) beschlossen.

Das Gesetz erneuert die bisherigen Regelungen aus dem Telekommunikations- und dem Telemediengesetz und überführt sie in das neue TTDSG. Geregelt wird u.a. der Einsatz von Cookies, für den das deutsche Telemediengesetz (TMG) die Vorgaben der E-Privacy-Richtlinie von 2009 bislang unzureichend umgesetzt hatte.

  • Ohne informierte Einwilligung dürfen künftig nur solche Cookies gesetzt werden, die für die Funktion des jeweiligen Dienstes unbedingt erforderlich sind.
  • Der Verstoß gegen das Einwilligungserfordernis ist künftig bußgeldbewehrt (bis zu 300.000 Euro).
  • Diensteanbieter können Dienste zum Einwilligungsmanagement einsetzen, sog. "PIMS". Eine unabhängige Stelle soll diese sogenannten Personal Information Management Systems, die kein Eigeninteresse am Setzen der Cookies haben dürfen, anerkennen können.

Geregelt werden ferner:

  • das Fernmeldegeheimnis in den §§ 3 bis 8 TTDSG (bisher §§ 88 - 90 TKG); neu ist in § 4 TTDSG eine Regelung zur Rechtsstellung von Erben und Personen in vergleichbarer Rechtsstellung zum Endnutzer,
  • die erlaubte Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten in den §§ 9 bis 13 TTDSG (bisher §§ 96 ff TKG),
  • im Zusammenhang mit rufnummerngebundenen Diensten die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer und die automatische Anrufweiterschaltung in den §§ 14 bis 16 TTDSG (bisher §§ 101 bis 103 TKG),
  • die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Daten für Endnutzerverzeichnisse in den §§ 17 und 18 (bisher §§ 47, 104 und 105 TKG),
  • im Hinblick auf Telemedien in den §§ 19 bis 24 die besonderen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz von Nutzerdaten (bisher in § 13 Absätze 4 bis 7 TMG), die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Minderjähriger zum Zweck des Jugendschutzes (bisher § 14a TMG),die Auskunftserteilung über Bestandsdaten (bisher § 14 Absatz 2- 5) und die neuen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft (bisher §§ 15a bis 15c TMG) und
  • Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 27 und 28 TTDSG.

Einzelheiten finden Sie hier.

 

 

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