Die Bundesnetzagentur hat gegen das Call-Center Cell it! GmbH & Co. KG eine Geldbuße in Höhe von 145.000 Euro verhängt, da diese nach den Erkenntnissen der Bundesnetzagentur, in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Dienstleister für einen Mobilfunkanbieter, Kunden immer wieder m Nachgang eines Telefonats Zusatzdienstleistungen untergeschoben und teilweise auch in Rechnung gestellt haben soll, die diese überhaupt nicht bestellt hatten.
In einen anderen Dienstverhältnis für einen TV-Anbieter führte das Unternehmen Anrufe durch, obwohl keine gültige Werbeeinwilligung der Angerufenen vorlagen. Rechtlich richtet sich diese Form der Werbung, nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Im aktuellen Fall war von einer unzumutbaren Belästigung der Betroffenen auszugehen. Hinzu kommt, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse, hier für Direktwerbung) eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung einer Verarbeitung personenbezogener Daten augrund eines berechtigten Interesses für Zwecke der Direktwerbung sind die Wertungen in den Schutzvorschriften des UWG für die jeweilige Werbeform mitzuberücksichtigen. Bei unzumutbaren Belästigungen nach dem UWG kann die Abwägung nach der DSGVO regelmäßig auch nicht anders ausfallen.