BVerfG: Verpflichtung zur uneingeschränkten Schweigepflichtentbindungserklärung im Versicherungsfall stellt Verfassungsverstoß dar

28.08.2013. 20:35

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17.07.2013 – 1 BvR 3167/08 –  entschieden, dass eine versicherungsvertragliche Pflicht zur Unterzeichnung einer uneingeschränkten Schweigepflichtentbindung einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.Die Versicherungsnehmerin einer Berufsunfähigkeitsversicherung hatte „wegen eingetretener Berufsunfähigkeit aufgrund von Depressionen“ Ansprüche gegen ihre Versicherung geltend gemacht. Der Versicherungsvertrag enthielt – in § 5 der Tarifbedingungen – Mitwirkungspflichten für den Versicherungsnehmer im Versicherungsfall: „Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime […] zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen“. Auf Grundlage dieser Mitwirkungspflicht enthielt das Antragsformular der Versicherung eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Diese sollte dazu dienen, dass die Versicherung die Ermächtigung erhält Auskünfte von den oben genannten Stellen einzuholen um einen Antrag auf Leistungen prüfen zu können. Die Versicherungsnehmerin weigerte sich eine solche, für alle Stellen uneingeschränkt geltende, Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben und erklärte sich stattdessen zur Unterzeichnung von „Einzelermächtigungen“  bereit. Auch die Unterzeichnung einer Schweigepflichtentbindung, die nur für eine Stelle geltend ist und insofern eingeschränkt ist, jedoch im sachlichen Umfang uneingeschränkt bleibt, lehnte die Versicherungsnehmerin ab. Eine Erklärung, die die jeweilige Stelle dazu berechtigt „umfassend“ Auskunft zu erteilen bzw. „alle vorliegenden medizinischen Gutachten und Berichte“ der Versicherung vorzulegen, unterschrieb die Versicherungsnehmerin nicht, sodass ihr keine monatliche Rente durch die Versicherung ausgezahlt wurde.

Dass Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage der Versicherungsnehmerin auf Zahlung der monatlichen Rente aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten in seinem Urteil vom 26.05.2008 – 11 O 9725/07 – ab. Ebenso entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in der Berufung durch seinen Beschluss vom 02.10. 2008 – 8 U 1300/08.

Das BVerfG stellte jedoch fest, dass die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Dieses beinhaltet das Recht des Einzelnen selbst darüber zu entscheiden, welche persönlichen Informationen preisgegeben und verwendet werden dürfen (Vgl. dazu BVerfGE 84, 192, 194). So soll dem Einzelnen selbst die Entscheidungsbefugnis darüber zukommen, welche Informationen zu seiner Gesundheit an die Versicherung weitergegeben werden dürfen. Demgegenüber steht das „in der Berufsfreiheit wurzelnde Interesse an der Offenlegung von Informationen“ auf der Seite des Versicherungsunternehmens. Statt beide Interessenlagen zu berücksichtigen und sie zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, bewirkten die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgericht, dass es der Versicherung möglich ist „über das für die Abwicklung des Versicherungsfalls erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über die Beschwerdeführerin einzuholen“. Das Selbstschutzinteresse der Versicherungsnehmerin findet darin keine ausreichende Berücksichtigung. So fordert das BVerfG, dass zum Schutz der Versicherungsnehmerin „eine weitere Einschränkung der geforderten Einzelermächtigungen“ durch die Versicherung vorgenommen wird. Neben der Beschränkung der Schweigepflichtentbindung auf einzelne Stellen, soll also zudem eine „Konkretisierung der Auskunftsgegenstände“ in sachlicher Hinsicht erfolgen, damit nicht Informationen im weiten Umfang weitergegeben werden.

Quellen: BVerfG, Beschluss vom 17.07.2013, 1 BvR 3167/08; Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG, Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht, Nr. 53/2013 vom 13.08.2013.

 

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