Urlaubsbedingt etwas verspätet möchte ich an dieser Stelle auf die Entscheidung des BVerwG Urteil vom 11. September 2019 – BVerwG 6 C 15.18 hinweisen.
Nach Ansicht des BVerwG dürfen Datenschutzbehörden direkt gegen Fanpagebetreiber vorgehen, da ein Vorgehen gegen Facebook „wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten“ verbunden ist. Im Prinzip wird damit die Linie der Entscheidung des EuGH zu Facebook Fanpages fortgesetzt, die ja jetzt beim OLG Schleswig zur Entscheidung liegt.
Im Ergebnis müssen Fanpagebetreiber zukünftig (weiterhin) damit rechnen, dass Aufsichtsbehörden sich mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen direkt an sie wenden.
Diese haben jetzt übrigens eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Bußgeldern vorgestellt. Das Modell wird hier dargestellt. Ich habe es mir selber noch nicht genauer angesehen, es soll aber so sein, dass der maximale Bußgeldrahmen durchaus auch ausgeschöpft werden soll.