BVerwG Urteil zu Facebook Fanpages

17.09.2019. 20:35

Urlaubsbedingt etwas verspätet möchte ich an dieser Stelle auf die Entscheidung des BVerwG Urteil vom 11. September 2019 – BVerwG 6 C 15.18 hinweisen.

Nach Ansicht des BVerwG dürfen Datenschutzbehörden direkt gegen Fanpagebetreiber vorgehen, da ein Vorgehen gegen Facebook „wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten“ verbunden ist. Im Prinzip wird damit die Linie der Entscheidung des EuGH zu Facebook Fanpages fortgesetzt, die ja jetzt beim OLG Schleswig zur Entscheidung liegt.

Im Ergebnis müssen Fanpagebetreiber zukünftig (weiterhin) damit rechnen, dass Aufsichtsbehörden sich mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen direkt an sie wenden.

Diese haben jetzt übrigens eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Bußgeldern vorgestellt. Das Modell wird hier dargestellt. Ich habe es mir selber noch nicht genauer angesehen, es soll aber so sein, dass der maximale Bußgeldrahmen durchaus auch ausgeschöpft werden soll.

Das könnte Sie auch interessieren

19 Dezember 2012

Stellungnahme des Deutschen…

Mittlerweile hat der Deutsche Bundestag zu der EU-Datenschutz-Grundverordnung Stellung genommen. Die…

Mehr Erfahren
15 November 2012

Mitarbeiter in Telefonverzeichnissen…

Häufig kommt die Frage, darf ich die betrieblichen Kontaktdaten (natürlich dürfen die privaten Daten,…

Mehr Erfahren
07 September 2012

Abmahnungen wegen Werbung

Die BDSG Umsetzungsfrist bezüglich der Nutzung von Altdaten zu Werbezwecken (Stichwort: Stichtagsregelung)…

Mehr Erfahren