BVerwG Urteil zu Facebook Fanpages

17.09.2019. 20:35

Urlaubsbedingt etwas verspätet möchte ich an dieser Stelle auf die Entscheidung des BVerwG Urteil vom 11. September 2019 – BVerwG 6 C 15.18 hinweisen.

Nach Ansicht des BVerwG dürfen Datenschutzbehörden direkt gegen Fanpagebetreiber vorgehen, da ein Vorgehen gegen Facebook „wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten“ verbunden ist. Im Prinzip wird damit die Linie der Entscheidung des EuGH zu Facebook Fanpages fortgesetzt, die ja jetzt beim OLG Schleswig zur Entscheidung liegt.

Im Ergebnis müssen Fanpagebetreiber zukünftig (weiterhin) damit rechnen, dass Aufsichtsbehörden sich mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen direkt an sie wenden.

Diese haben jetzt übrigens eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Bußgeldern vorgestellt. Das Modell wird hier dargestellt. Ich habe es mir selber noch nicht genauer angesehen, es soll aber so sein, dass der maximale Bußgeldrahmen durchaus auch ausgeschöpft werden soll.

Das könnte Sie auch interessieren

05 August 2022

1,1 Millionen Euro Bußgeld…

1,1 Millionen Euro Bußgeld gegen Volkswagen u.a wegen fehlender Informatoin nach Art 13 DSGVO bei Forschungsfahrt

Mehr Erfahren
13 Juli 2022

Geldbuße des LfDI Bremen…

Geldbuße des LfDI Bremen gegen die BREBAU GmbH

Mehr Erfahren
12 Juli 2022

Einwilligung in Telefonwerbung…

Einwilligung in Telefonwerbung - Der neue § 7a UWG

Mehr Erfahren
30 Juni 2022

Datenschutzkonferenz…

Datenschutzkonferenz (DSK) sieht Gast-Zugang als Voraussetzung für datenschutzkonformen Online-Handel

Mehr Erfahren
04 April 2022

Beschluss der Datenschutzkonferenz…

Beschluss der Datenschutzkonferenz DSK zu Facebook-Fanpages

Mehr Erfahren
15 März 2022

Keine wirksame Einwilligung…

Keine wirksame Einwilligung in die Weitergabe von detaillierten Angaben der Beschäftigten zum Zwecke…

Mehr Erfahren