Ob der Arbeitgeber einfach die App auf den Diensthandys seiner MitarbeiterInnen installieren darf, dazu gibt es momentan noch unterschiedliche Aussagen.
Ich meine nein, so dass ich aktuell Arbeitgebern nicht rate, eine Installation selber vorzunehmen. Möglich ist es den MitarbeiterInnen anzubieten die Installation durchzuführen oder darauf hinweisen, dass arbeitgeberseitig keine Bedenken bestehen, wenn der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin die App installiert.
Der BDA (Bund der Arbeitgeber) sieht es im Übrigen so (Quelle BDA Newletter):
„Sieht der Arbeitgeber desungeachtet die Notwendigkeit, die Nutzung der App anzuweisen, ist auch dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt. Zwar kann es beim Download der App zu einer Verwendung der IP-Adresse kommen. Die IP-Adresse stellt nach herrschender Auffassung ein personenbezogenes Datum dar.
Als datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für einen Installation der App im Betrieb kommt unter anderem eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung (§ 26 Abs. 4 BDSG) in Betracht. Dem steht nicht die grundsätzliche Freiwilligkeit der Nutzung der App für die Bevölkerung entgegen. Der Arbeitgeber kann auch eine grundsätzlich freiwillig gestaltete Maßnahme im Betrieb anweisen.
Weitere datenschutzrechtliche Fragen stellen sich in der betrieblichen Praxis, wenn den Beschäftigten die „auch private Nutzung“ des dienstlichen Smartphones gestattet wird. …“
Der BDA gibt auch den folgenden:
„Praxistipp: Die anlassbezogenen oder stichprobenartigen Kontrollen sowie das Auf- spielen der Updates sollten ausdrücklich in den Text der Einwilligung oder die Be- triebsvereinbarung aufgenommen werden.“
Daraus kann man entnehmen, dass man ansonsten die Einwilligung als Rechtsgrundlage für probat hält.
Wie man sieht, wäre eine gesetzliche Regelung der Freiwilligkeit wohl doch nicht ganz unsinnig gewesen.
Weiterführende Infos finden Sie hier:
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/corona-warn-app-was-arbeitgeber-zum-einsatz-wissen-muessen_76_518650.html