Einen sehr informativen Artikel zum Thema Brexit finden Sie hier. Ich fasse hier mal zusammen.
Wir dürfen wohl erstmal davon ausgehen, dass es im Falle eines ungeregelten Austritts kein Angemessenheitsbeschluss zum 30.3.2019 durch die EU erlassen wird, was heißt, dass Unternehmen jetzt Vorsorge treffen sollten.
Das fängt damit an, dass Sie nun prüfen müssen, ob Sie mit Unternehmen aus UK Vertragsbeziehungen vorhalten, bei denen personenbezogenen Darten ausgetauscht werden (regelmäßig wird das Auftragsverarbeitung sein).
Für Datenübermittlungen nach UK müssen in diesem Fall geeignete Garantien nach Art. 46 ff. DSGVO geschaffen werden (z.B. Standardvertragsklauseln), sofern keine Ausnahmen nach Art. 49 DSGVO vorliegen (z.B. Einwilligung oder Vertragserfüllung).
Darüber hinaus sind in diesem Fall Anpassungen in den jeweiligen Verfahrensverzeichnissen und Informationen nach Art. 13,14 DSGVO vorzunehmen. Auch in den Auskünften nach Art. 15 DSGVO ist auf diese Drittlandübermittlung hinzuweisen.