Datenschutzrecht beim Unternehmensverkauf

31.08.2015. 20:35

Bei Unternehmenstransaktionen tritt das Datenschutzrecht häufig in den Schatten von anderen Rechtsbereichen wie Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits- oder Kartellrecht. Dabei können gerade Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erhebliche Sanktionen mit sich ziehen.

So stellen die unzulässige Übermittlung sowie die unzulässige Erhebung personenbezogener Daten Ordnungswidrigkeiten dar, die je nach Sachverhalt mit Geldstrafen von bis zu 300.000 € geahndet werden können.

Unzulässige Übermittlung und Erhebung personenbezogener Daten können auch mit dem Verkauf von Unternehmen einhergehen. Bei sogenannten „Asset-Deals“ werden verschiedene Wirtschaftsgüter, die Assets, eines Unternehmens einzeln an den Käufer übertragen. Einen erheblichen wirtschaftlichen Wert stellen dabei für Unternehmen auch die Kundendaten dar, da sie insbesondere die Möglichkeit der persönlichen Werbeansprache bieten.

Im Umgang mit diesen ist jedoch Vorsicht geboten. Denn sind die Kunden natürliche Personen, so handelt es sich bei den Kundendaten um „personenbezogene Daten“, welche nur nach Maßgabe des Datenschutzrechts übermittelt werden dürfen.

Verhältnismäßig unproblematisch stellt sich die Übermittlung von sog. Listendaten, beispielsweise Name, Geburtsjahr und Anschrift, von Kunden dar. Diese Listendaten dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen für werbliche Zwecke übermittelt werden, sofern das veräußernde Unternehmen die Übermittlung dokumentiert.

Daneben wechseln bei Unternehmensverkäufen allerdings auch oft weitere Daten von Kunden wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Kontodaten oder „Kaufhistorien“ den Besitzer. Dies ist unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts nur dann zulässig, wenn die betreffenden Kunden in die Übermittlung ihrer Daten eingewilligt haben oder zumindest vor der geplanten Übermittlung auf diese hingewiesen wurden und von dem ihnen eingeräumten Widerspruchsrecht kein Gebrauch gemacht haben.

Zudem ist bei Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu beachten, dass der Erwerber diese Daten zu Werbezwecken nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nur mit einer ausdrücklichen Werbeeinwilligung des jeweiligen Kunden verwenden darf. Hier reicht die Einräumung eines Widerspruchsrechts vor der Datenübermittlung nicht aus.

Halten sich Veräußerer als „Übermittler“ und Erwerber als „Erheber“ von Daten bei Verkäufen nicht an die Regeln des Datenschutzes, so sind sie beide in die datenschutzrechtliche Verantwortung zu ziehen.

Erst kürzlich verhängte das Bayerische Landesamt für Datenschutzrecht (BayLDA) im Falle einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Zuge eines Asset-Deals Geldbußen in fünfstelliger Höhe sowohl gegen das veräußernde als auch gegen das erwerbende Unternehmen. „Bei Asset Deals werden personenbezogene Kundendaten bisweilen unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht veräußert. Um die Sensibilität der Unternehmen zu erhöhen, werden wir in auch in weiteren geeigneten Fällen dieser Art Verstöße mit Geldbußen ahnden.“ so Thomas Kranig, Präsident des BayLDA.

 

Quelle:

Pressemitteilung des BayLDA vom 30. Juli 2015

Das könnte Sie auch interessieren

28 April 2015

EuGH nimmt Verhandlungen…

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat Verhandlungen zur Beschwerde des Österreichers Max Schrems gegen…

Mehr Erfahren
16 April 2015

Kopieren von Personalausweisen…

In vielen Bereichen des täglichen Lebens gehört das Kopieren des Personalausweises zur gängigen Praxis.…

Mehr Erfahren
06 April 2015

EU-Datenschutzreform:…

Der Rat für Justiz und Inneres konnte Anfang Dezember letzten Jahres eine Einigung über die Aufnahme…

Mehr Erfahren
06 April 2015

Verwaltungsgericht Hannover:…

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat hat in seinem Urteil vom 26.03.2015 (10 A 9932/14) der Klage…

Mehr Erfahren
17 März 2015

Ankündigung: 10. Internationales…

Vom 15. bis zum 17. April 2015 veranstaltet die Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net)…

Mehr Erfahren
13 März 2015

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung…

Bundesinnenminister de Maizière und die Anbieter von De-Mail-Diensten kündigten am 9. März 2015 an, dass…

Mehr Erfahren