In Apotheken kann es durchaus vorkommen, dass Betrüger versuchen, gefälschte Rezepte einzureichen und so an verschreibungspflichtige Medikamente gelangen. Derzeitig aktuell ist dieses Thema vor allem in Baden-Baden, wo eine 22-jährige Frau sich auf verschiedenen Wegen in mehreren Apotheken Arzneimittel erschleicht.
Sie legt in Apotheken falsche Rezepte vor und gibt sich beispielsweise als Notärztin oder Rettungsassistentin aus, um Hypnotika und andere Arzneimittel zu erhalten. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Baden-Baden ein Ermittlungsverfahren gegen die Frau ein, für welches das Polizeipräsidium Offenburg Hinweise sammelt und Apotheker dazu auffordert, sich bei einem Auftauchen der Frau umgehend bei der Polizei zu melden.
Ein Nachkommen dieser Aufforderung könnte für viele Apotheker jedoch problematisch werden. Denn eine Mitteilung an die Polizei könnte Aspekte der Schweigepflicht berühren. Verwiesen wird hier vom Sächsischen Apothekerverband (SAV) auf eine Information der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK). Nach dieser dürfen Apotheker auch dann nicht der Polizei Bescheid geben, wenn sie von der Aktivität der falschen Ärztin Wissen und daher die Ausgabe der Arzneimittel verweigern, da in diesem Fall kein Vertag zu Stande kam, welcher eine Offenbarungsbefugnis begründen könnte.
Unter Berücksichtigung der AMK könnte eine Mitteilung an die Polizei dann gerechtfertigt sein, wenn eine Ausgabe tatsächlich stattgefunden hat und im Nachhinein Zweifel aufkommen. Dann ist laut der AMK die erhebliche Gefahr einer Gesundheitsschädigung Dritter, welche bei Anwendung der erschlichenen Arzneimittel denkbar ist, rechtfertigend für die Meldung bei der Polizei.
Betroffene Apotheker sollten sich mit dieser Regelung vertraut machen und zudem Ihrer Verpflichtung gemäß der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nachkommen und prüfen, ob jeweilige Personen Arzneimittel beziehen dürfen.