Datenschutzrechtliche Überprüfung von Immobilienmaklern

29.09.2015. 20:35

Auch Immobilienmakler sind angesichts des Umgangs mit Kundeninformationen regelmäßig mit dem Datenschutz konfrontiert. Denn im Laufe seiner Tätigkeit erhält der Immobilienmakler eine ganze Reihe von Informationen zu Kunden. Darunter fallen beispielsweise Namen, Anschrift, teilweise Einkommen, Eigenkapitalnachweise, Familienstand oder Beruf von Eigentümern, Käufern, Mietern oder Interessenten. Diese Informationen sind nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten und somit durch die Vorschriften des BDSG geschützt.

Zur Sicherung des Datenschutzes widmete sich erst vor kurzem das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) der Überprüfung von Immobilienmaklern. Im Rahmen dieser Überprüfung versendete das BayLDA ein Musterschreiben an zufällig ausgewählte Makler. Dem Schreiben beigefügt war ein Fragebogen, welchen die Makler aufgrund ihrer Auskunftspflicht ausfüllen müssen.

Rechtsgrundlage der Überprüfung des BayLDA bildet § 38 Abs. 3 BDSG, wonach eine Aufsichtsbehörde von ihrem anlasslosem Kontrollrecht Gebrauch machen kann, sei es nun aus der Ferne oder direkt vor Ort.

Die Auskunftspflicht der Immobilienmakler beläuft sich dabei im konkreten Fall auf:

  • Erhebung von Daten über Miet- und Kaufinteressenten, wobei zwischen den verschiedenen Phasen der Vertragsanbahnung differenziert wird. So gibt es zum einen die Interessenten, die eine Besichtigung wollen, dann solche Interessenten, die ein konkretes Interesse am Objekt selbst haben und letztlich erfasst werden diejenigen, die einen Mietvertrag abschließen
  • Erhebung elektronischer Daten, beispielsweise durch Kontaktaufnahme der Interessenten über E-Mail oder die Website der Immobilienmakler
  • Dauer der gespeicherten Daten
  • Datensicherheit durch technische und organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel Verschlüsselung
  • Ausweiskopien
  • Einsatz externer IT-Dienstleister für die Datenverarbeitung, beispielsweise Anbieter von Cloud-Diensten oder Rechenzentren

Sollten die Makler sich der Auskunftspflicht widersetzen, kann die Auskunftserteilung notfalls auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden und bei Datenschutzverstößen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 €.

Immobilienmakler sollten zur Vermeidung von hohen Bußgeldern daher unbedingt die Vorschriften des Datenschutzrechtes einhalten. Insbesondere sollten nur solche Daten erhoben werden, die wirklich erforderlich sind. So sind umfassende Datensammlungen, wie zum Beispiel Einkommensnachweise, im Vorfeld von Besichtigungen nicht erforderlich und somit datenschutzwidrig. Auch das Anfertigen von Ausweiskopien sollte jedenfalls bei Vermietungen aufgrund von Unzulässigkeit dringend unterlassen werden.

Eine gute Orientierung für einen zulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten kann dabei für Makler die vom Düsseldorfer Kreis Anfang 2014 erstellte Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten“ bieten.

 

Quellen:

http://www.jurablogs.com/go/immobilienmakler-im-visier-der-datenschutzbehoerde/3

https://www.thomashelbing.com/de/immobilienmakler-datenschutz-bdsg-pr%C3%BCfung-bayerische-datenschutzbehoerde

 

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