Nach einer Entscheidung des LAG Hamm besteht kein Sonderkündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte, wenn das Unternehmen nicht zur Benennung verpflichtet ist.
In dem Urteil heißt es:
"§ 6 Abs. 4 S. 2 BDSG bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Die Vorschrift gilt jedoch nach ihrem Wortlaut und nach der Gesetzessystematik nur für öffentliche Stellen. Auf nicht öffentliche Stellen ist § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG nur anwendbar, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (§ 38 Abs. 2 BDSG). Im Streitfall war die Beklagte indes nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Sonderkündigungsschutz dem Datenschutzbeauftragten bereits während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG oder während einer vertraglich vereinbarten Probezeit zusteht (wofür freilich Wortlaut und Sinn des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes sprechen, vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 2 AZR 225/20; Greiner/Senk, NZA 2020, 201, 209; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Stand: Juli 2022, Art. 37 DSGVO Rdnr. 113; Wahlers, jurisPR-ITR 12/2014, Anm. 5)."
LAG Hamm, Urteil vom 6. Oktober 2022, Az. 18 Sa 271/22 (Volltext): Revision beim BAG eingelegt (Az. 2 AZR 358/22).