Einigen Unternehmen haben es vielleicht noch nicht mitbekommen, dass wir mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ab dem 1.10.2021 im "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" einen neuen § 7a UWG haben.
§ 7 a UWG enthält eine für werbetreibende Unternehmen unmittelbar geltende Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Einwilligungen in Telefonwerbung. Eine Übergangsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der neue § 7a UWG lautet wie folgt:
§ 7a UWG Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Die Einwilligung ist zu dokumentieren
Der Unternehmer hat die Einwilligung des Verbrauchers zunächst in angemessener Form zu dokumentieren. In welcher konkreten Form dies geschieht, steht dem Unternehmer grundsätzlich frei. Aus der Dokumentation muss jedoch eindeutig hervorgehen, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogene Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat.
In der Gesetzesbegründung wird hier als Beispiel für eine zulässige Form die Dokumentation der mündlichen Einwilligung im Wege von Tonaufzeichnungen genannt. Dafür sind natürlich die für Tonaufnahmen geltenden datenschutzrechlichen und strafrechtlichen Spielregeln zu beachten.
Einwilligung aufbewahren und nachweisen
Neben der Dokumentation ist der Unternehmer auch zur Aufbewahrung der Einwilligung für fünf Jahre ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung – also etwa nach jedem Werbeanruf beim Verbraucher – verpflichtet. Die Bundesnetzagentur, als zuständige Behörde, kann die unverzügliche Vorlage der Einwilligung verlangen. Der weiteren Auslegung bedarf, was genau mit „nach jeder Verwendung der Einwilligung“ gemeint sein kann. Vertretbar dürfte es sein, dies dahingehend auszulegen, dass die Aufbewahrungsfrist mit jedem Anruf neu zu laufen beginnt. Faktisch hat der Unternehmer – da ihn die Beweislast trifft – seine gesamten Werbeanrufe zu dokumentieren.
Sanktionen
Verstößt der Unternehmer gegen die Dokumentations- oder Aufbewahrungspflicht, so kann dies mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ein Werbeanruf gänzlich ohne Einwilligung des Verbrauchers kann hingegen – wie bisher auch schon – bis zu 300.000 Euro kosten. Mögliche DSGVO Rechtsfolgen sind dabei noch gar nicht betrachtet.
Abschließende Anmerkungen
Für seriöse Unternehmen, die im Telefonarketing tätig sind, dürften sich aus den neuen Vorschrift keine grundlegenden Neuerungen ergeben, da Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche vorige Einwilligung bereits unzulässig ist. Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO müssen der Unternehmen schon nach bisherigem Recht die Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung nachweisen können (wobei man da bisher wahrscheinlich meist von drei Jahren ausgegangen sein wird).
Wer sich intensiver damit beschäftigen möchte oder muss, sehr detailliert geht die Broschüre Telefonwerbung Einwilligungsdokumentation § 7a UWG - Auslegungshinweise der Bundesnetzagentur auf bestehenden die Dokumentation- und Nachweispflichten ein.