In Deutschland werden regelmäßig Autokennzeichen erfasst und Datenschutzaufsichtsbehörden sind sich dabei nicht einig, ob diese Praxis zulässig ist.
Schließlich erfasst längst nicht nur noch die Polizei Kennzeichen, sondern auch Privatunternehmen in Parkhäusern, auf Campingplätzen und Firmenparkplätzen. Dabei unterscheiden sich sowohl die Zwecke der jeweiligen Erfassung als insbesondere auch die konkrete Durchführung der Speicherung, sodass eine Einzelfallentscheidung vorgenommen werden muss. Für die Zulässigkeit dieses Vorgehens ist entscheidend, wie die Erfassung erfolgt, wie lange Aufzeichnungen gespeichert werden, welche Personen Zugriff zu den Erfassungen haben und auch zu welchem Zweck die Erfassung vorgenommen wird.
Wie entscheidend diese Faktoren für den Ausgang eines Verfahrens sind, lässt sich an der unterschiedlichen Rechtsprechung zu der Zulässigkeit von Erfassungen durch die Polizei erkennen:
Das BVerfG entschied in seinem Urteil vom 11.03.2008, dass die polizeirechtlichen Vorschriften in Schleswig Holstein und Hessen, die eine automatisierte Erfassung der Kfz-Kennzeichen zu Fahndungszwecken ermöglichen, nichtig sind. Erfasst die Polizei Autokennzeichen, nimmt aber den Abgleich mit dem Fahndungstatbestand nicht unverzüglich vor oder löscht sie nicht ohne weitere Auswertung so greift dieses Vorgehen in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ein.
Auch aktuell beschäftigt ein ähnlich gelagerter Fall die Gerichte. Das BVerwG hatte zu entscheiden, ob die bayerische Polizei datenschutzgemäß Autokennzeichen erfasst und mit polizeilichen Daten abgleicht. In seinem Urteil vom 22.10.2014 zum Aktenzeichen BVerwG 6 C 7.13 hat das BVerwG entschieden, dass die Praxis des Freistaats Bayern nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Autofahrer verletzt.
In Bayern erfassen stationäre oder mobile Anlagen die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge. Ein Datensatz wird dann an einen stationären oder mobilen Rechner am Fahrbahndrand gesendet, der sofort einen Abgleich vornimmt. Sofern der Rechner keine Übereinstimmung der Daten feststellt, wird der Datensatz unverzüglich spurenlos gelöscht. Eine Speicherung der Daten erfolgt insofern nicht. Anders ist es, wenn der Rechner tatsächlich eine Übereinstimmung feststellt. In diesem Fall wird der Datensatz gespeichert und für die Durchführung polizeilicher Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
Das BVerwG hat – anders als das BVerfG 6 Jahre zuvor – einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Autofahrers verneint. Zu erwarten ist aber wohl, dass der Kläger das Verfahren vor das BVerfG bringt und dieses erneut eine Entscheidung über polizeiliche Kennzeichenerfassung trifft.
Wie es aber um die Kennzeichenerfassung von privaten Unternehmen steht ist weiterhin ungeklärt. Möglicherweise sind sie dann zulässig, wenn die betroffenen Autofahrer in die Erfassung eingewilligt haben. Dafür müssten Parkhäuser usw. jedoch auf die Erfassung hinweisen und ermöglichen, dass der Autofahrer immer noch ablehnen und umdrehen kann.
Quellen: Pressemitteilung Nr. 27/2008 der Pressestelle des BVerfG vom 11. März 2008; Pressemitteilung Nr. 63/2014 der Pressestelle des BVerwG vom 22.10.2014; Bericht von spiegelonline vom 22.10.2014, „Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Bayern darf weiterhin massenhaft Autokennzeichen erfassen„; Bericht von heise online vom 23.10.2014, „Bundesverwaltungsgericht: Bayern darf Kfz-Kennzeichen scannen„; Bericht von Datenschutzbeauftragter-info vom 22.10.2014, „Erhebung von Autokennzeichen auf Parkplätzen in ganz Deutschland„.