Nach einem Beitrag von Hülsmann, der inhaltlich aus den Inhalten einer Veranstaltung vom EAID zurückgehen dürfte, ist in Deutschland folgender Zeitplan angestrebt:
„Seitens der Bundesregierung ist geplant, die notwendigen und möglichen nationalen Regelungen, die sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergeben in zwei Paketen zu erledigen. Das erste Paket soll dabei bis Anfang nächstens Jahres – also rechtzeitig vor dem Bundestagswahlkampf – verabschiedet werden und das zweite Paket der neuen Bundesregierung überlassen werden. Es ist – wenn überhaupt – nicht vor Mitte/Ende 2018 mit dem zweiten Paket zu rechnen.“
Mit dem erste Paket sollen zum einen das derzeit geltende BDSG zum 25. Mai 2018 aufgehoben werden und erste Relungen getroffen werden, die erforderlich sind sowie solche, die relativ leicht umzusetzen sind.
Dazu wird insbesondere die Beibehaltung der Regelungen zur Bestellpflicht für betriebliche Datenschutzbeauftragte aus § 4f BDSG gehören sowie der Erhalt der Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz.
Aus dem Artikel zu der EAID Veranstaltung hier noch ein paar wichtige Aussagen:
„Selbst die Erhaltung des “Rest-BDSG” ist angesichts der Kürze der Zeit eine echte Herausforderung für das federführende BMI, denn bei vielen Vorschriften ist vollkommen unklar, ob sie neben der DSGVO bestehen bleiben dürfen oder nicht.
Etwas spitzfindig, aber juristisch korrekt: Die DSGVO enthält keine Öffnungsklauseln, nur so etwas wie “Regelungsspielräume”. Heisst mit anderen Worten, dass der Spielraum für die nationalen Gesetzgeber zugunsten einer europäischen Vollharmonisierung viel geringer ist als bei tatsächlichen Öffnungsklauseln.“