EuGH: Eingeschränktes Bankgeheimnis zugunsten von markenrechtlichem Auskunftsanspruch

27.07.2015. 20:35

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.07.2015 (C‑580/13) als Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Banken sich nicht auf ein unbegrenztes und bedingungsloses Auskunftsverweigerungsrecht berufen können, wenn dieses Rechte am geistigen Eigentum einschränkt.

Die Klägerin produziert und vertreibt Parfums und ist exklusive Lizenznehmerin einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke für Parfümeriewaren. Um gegen gefälschte Markenprodukte vorzugehen, tätigte die Klägerin einen Testkauf über eine Auktionsplattform, da insbesondere auf solchen Plattformen oft Plagiate verkauft werden. Als die Klägerin feststellte, dass es sich bei dem Testkauf um ein gefälschtes Produkt handelte, wollte sie markenrechtliche Ansprüche gegenüber dem Verletzer geltend machen. Auf Nachfrage bei der Auktionsplattform wurde ihr der wahre Name des Inhabers des Nutzerkontos bei dieser Plattform mitgeteilt. Jedoch bestritt die Inhaberin des Nutzerkontos den Verkauf der gefälschten Ware und lehnte die Erteilung weiterer Auskünfte unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht ab.

Daraufhin wandte sich die Klägerin an die Stadtsparkasse und forderte diese auf, ihr den Namen und die Anschrift des Inhabers des Bankkontos mitzuteilen, auf das sie den Preis der rechtsverletzenden Ware entsprechenden Betrag eingezahlt hatte. Die Stadtsparkasse weigerte sich aber unter Berufung auf das Bankgeheimnis, diese Auskünfte zu erteilen.

Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin bildete § 19 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Diese gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Person die Aussage verweigern darf, weil sie ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

Die Bank berief sich im vorliegenden Fall gemäß § 383 ZPO auf ihr Bankgeheimnis und verweigerte die Herausgabe der Kontoinformationen.

Nachdem die Klägerin vor dem LG Magdeburg Klage erhoben hatte, stellte sich dem BGH im Instanzenzug jedoch die Frage, ob Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer Vorschrift entgegensteht, die es einem Bankinstitut in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.

Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums schreibt vor, dass die Rechte des geistigen Eigentums auch entgegen anderer gesetzlicher Bestimmungen durchsetzbar sind, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob die Vorgaben der Richtlinie dennoch eine Regelung erlauben, wonach die Beklagte Bank die Auskunft verweigern darf.

Auf der einen Seite stehen die Grundrechte der Klägerin auf den Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsbehelf. Auf der anderen Seite steht der Schutz personenbezogener Daten als Grundrecht im Zusammenhang mit der Auskunftsverweigerung der Bank. Die Grundrechte beider Seiten sind in der EU-Grundrechtecharta verankert.

Um den Konflikt der gegenüberstehenden Grundrechte zu lösen, sind sie in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Der EuGH sieht in § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO zwar die Möglichkeit zur Zeugnisverweigerung. Eine solche Vorschrift könne aber zu Verstößen gegen die Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Schutz des geistigen Eigentums verstoßen und genüge damit nicht dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 gegeneinander abgewogenen Grundrechten zu gewährleisten.

Das national geregelte Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz persönlicher Daten soll also nur eingeschränkt gelten, wenn das Recht auf geistiges Eigentum betroffen ist. Allerdings darf das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten auch nicht zu sehr beeinträchtigt werden. Der EuGH fordert daher den BGH zur Prüfung auf, ob entsprechende andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel bestehen, die es den Justizbehörden ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte „nach Maßgabe der spezifischen Merkmale des Einzelfalls” anzuordnen.

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