Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem unten genannten Verfahren (vorab) entschieden, dass Betreiber einer Facebook-Fanpage für die dort stattfindende Datenverarbeitung datenschutzrechtlich mitverantwortlich sind.
Wie eine solche Einflussnahme aussehen kann, wenn man auf die wesentlichen DInge, die dort passieren keinen Einfluss hat, ausser den Auftritt zu beenden, ist die spannende Frage.
Der BfDI regt für die Bundesbehörden an:
„Vor allem öffentlichen Stellen rät die BfDI, die Entscheidung des EuGH zum Anlass zu nehmen, die Rechtskonformität ihrer Fanpages zu überprüfen und – soweit erforderlich – Facebook zu datenschutzrechtlichen Anpassungen zu bewegen. Andrea Voßhoff: Gerade den in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebundenen öffentlichen Stellen kommt hier eine Vorbildfunktion zu. Vor allem und in erster Linie steht aber Facebook nun umso mehr in der Pflicht, all seinen öffentlichen Beteuerungen endlich Taten folgen zu lassen und sein Angebot uneingeschränkt datenschutzkonform auszugestalten.“
Einen guten Überblick zu dem Thema findet man hier.
Als Erstes würde ich in meine Datenschutzerklärung eine Passage zur der Fanpage und Instagram aufnehmen und dort auf die Datenschutzerklärung verlinken. Wer keinerlei Risiken eingehen will, dem bleibt möglicherweise erstmal nur die Möglichkeit sich von diesen Kanälen zu verabschieden.
ULD ./. WAK SH („Facebook Fanpages“, EuGH Rechtssache C‑210/16