In seinem Urteil vom 11.12.2014 (C-212/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Privataufnahmen, die neben dem eigenen Grundstück auch öffentlichen Raum erfassen, gegen das Datenschutzrecht verstoßen.
Ein tschechischer Hausbesitzer hatte nach mehreren Angriffen von Unbekannten auf sein Haus eine Videokamera installiert, die den Eingang seines Hauses sowie einen Teil der Straße davor und eines benachbarten Hauses aufnahm. Als ein weiterer Angriff stattfand, bei dem eine Fensterscheibe des Hauses beschossen und zerstört wurde, konnten zwei Verdächtige dank der Videoüberwachung identifiziert werden und ein Strafverfahren konnte eingeleitet werden.
Einer der Verdächtigten bezweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der von der Überwachungskamera aufgezeichneten Daten an. Er sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, da er sich in öffentlichem Raum aufgehalten habe und ohne Einwilligung gefilmt worden sei. Daraufhin gaben tschechische Datenschützer dem Verdächtigten Recht und verhängten gegen den Hausbesitzer ein Bußgeld. Der Hausbesitzer zog dagegen vor Gericht. Der EuGH sollte feststellen, ob für die konkrete Kameraüberwachung die Ausnahme der EU-Datenschutzrichtlinie für „ausschließlich persönliche und familiäre Tätigkeiten“ gelten kann.
Nach Ansicht des EuGH ist diese Ausnahme der EU-Datenschutzrichtlinie aufgrund des Wortlautes allerdings eng auszulegen. Dadurch solle der Schutz der Privatsphäre der Betroffenen gewahrt werden. Eine Videoüberwachung, die auch öffentlichen Raum erfasst und somit über die private Sphäre hinausgeht, könne nicht als eine ausschließlich persönliche und familiäre Tätigkeit gelten.
Die Entscheidung des EuGH ist auch im Einklang mit dem deutschen Recht. Hier regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die private Videoüberwachung und nach § 6b BDSG ist eine Aufnahme öffentlich zugänglicher Räume über das Privatgrundstück hinaus, so wie im entschiedenen Sachverhalt, unzulässig.