In bestimmten Fällen stellt man in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleitungen immer wieder fest, dass die Einordnung als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG oder Funktionsübertragung Schwierigkeiten bereitet. Selbst im Kreis von Fachleuten besteht da meist keine Einigkeit. Insofern wird deutlich, dass hier in vielen Fällen Auslegungspielräume bestehen. Sofern keine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt, ist auch kein Vertrag nach § 11 BDSG zu schließen, was man vielleicht als Vorteil ansehen kann. Für den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens macht dies die Aufgabe allerdings nicht unbedingt leichter. Einige mir bekannte Fallgruppen möchte ich hier mal aufführen (für weitere Beispiele bin ich dankbar).
Keine Auftragsdatenverarbeitung