Frankreich: Bußgeld von 250K Euro wegen DSGVO Verstößen

21.08.2020. 16:03

Spartoo, ein französischer online-Schuhverkäufer wurde am 31.5.2018 (sechs Tage nach Ablauf der Umsetzungsfrist der DSGVO). von der französischen Datenschutzbehörde CNIL überprüft. Bei dieser Inspektion wurden diverse Mängel festgestellt, mit der Folge , dass die Behörde am 28.07.2020 ein Bußgeldbescheid in Höhe von 250.000 Euro verhängt hat. Zudem ist Spartoo angehalten, die festgestellten Mängel binnen 3 Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses zu beseitigen, andernfalls droht ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro pro versäumten Tag.

Festgestellt hatte die französiche Aufsichtsbehörde bei Iher Kontrolle:

 

Verstöße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit (Art. 5 Abs.1 lit. c DSGVO) in Form von:

  • Aufzeichnung sämtlicher Kundenanrufe zu Schulungszwecken (ein in der Call-Center Branche bekanntes Problem)
  • Aufzeichung von Bankdaten auf den Mitschnitten zu Schulungszwecken
  • Erhebung der Personalausweisdaten im Rahmen der Identitätsprüfungen (Fraud) und von Gesundheitsausweisen (bei italienischen Kunde)

 

Verstöße gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO)

  • Spartoo hatte weder Löschroutinen in einem Löschkonzept aufgestellt, noch in irgendeiner Weise Daten faktisch gelöscht.

 

Verletzung der Informationspflichten gegenüber Betroffenen (Art. 13 DSGVO)

  • Hier wurde gerügt, dass in der Datenschutzerklärung auf der Webseite nicht alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen genannt wurden, obwohl offensichtlich noch weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kamen.
  • Aber auch die Mitarbeiter von Spartoo seien nicht ordnungsgemäß und vollumfänglich informiert worden.

 

Gewährleistung der Datensicherheit (Art. 32 DSGVO)

  • Hier gab es Beanstandungen hinsichtlich der Passwortsicherheits, die für ungenügend erachtet twurde
  • Es gab nur eine einminütige Passworteingabesperre nach 19-Fehlversuchen für das Systemen, mit denen Benutzerkonten angelegt wurden.
  • Beanstandungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Bankkarten-Scans hinsichtlich der unverschlüsselten Zusendung und des Umfangs der gespeicherten Daten.

 

Hinsichtlich der Vielzahl der Datenschutzverletzungen fiel das Bußgeld relativ gering aus, auch wenn man berücksichtigt, dass die DSGVO erst seit ein paar Tagen bindend war. Die inhaltlichen Anforderungen jedenfalls waren schon zwei Jahre vorher bekannt und sind auch nicht neu.

 

Einzelheiten kann man hier nachlesen: https://www.dr-datenschutz.de/spartoo-bussgeld-von-250-000-euro-wegen-dsgvo-verstoessen/

 

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