Schon in einem vorherigen Beitrag auf diesem Blog wurde der Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung thematisiert. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorratsdatenspeicherung in seinem Urteil vom 02.03.2010 die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt, da die Sammlung von Verkehrsdaten in ihrer Praxis einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG darstellen konnte.
Dennoch wurde im Mai 2015 erneut ein Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung eingereicht mit dem Ziel einer effektiveren Strafverfolgung. Das neue Gesetz trat nun am 18. Dezember 2015 offiziell in Kraft. Es schreibt vor, dass Zugangsanbieter nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten Verbindungsdaten für Telefon und Internet zehn Wochen und Standortdaten von Mobiltelefonen vier Wochen lang speichern müssen. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hält dieses neue Gesetz für ausgewogen und wichtig für die Verbrechensbekämpfung der Polizei.
Immerhin enthält das neue Gesetz kürzere Datenspeicherfristen und die Anordnung eines Richters. Trotzdem steht das Gesetz scharfer Kritik gegenüber. Sowohl die Opposition als auch Abgeordnete der SPD halten das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für problematisch. Es könnte einen Einstieg in die totale Überwachung der Kommunikation bedeuten und alle Bürger unter Generalverdacht stellen, sodass massive Grundrechtseingriffe gegeben sind. Dabei sei nicht einmal der Nutzen eindeutig nachgewiesen.
Um gegen das in Kraft getretene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung anzugehen, wurden bereits Verfassungsbeschwerden eingelegt. Auch die FDP will sich an einer Beschwerde beteiligen. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz zukünftig gekippt oder sogar von den Befürwortern weiter ausgebaut wird.