Nachdem der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C 131-12 Google Spain SL, Google Inc. / Agencia Española de Protección de Datos, Mario Costeja González entschieden hat, dass Google unter bestimmten Umständen auf Antrag Suchergebnisse zu einer Person löschen muss, reagierte Google nun wie folgt:
Google prüft aktuell die eingegangen Löschanträge und hat auch bereits mit der Löschung von weiterführenden Links aus den Suchergebnissen des Antragstellers begonnen.
Allerdings löscht Google die Suchergebnisse nicht einfach so: An der Stelle des ursprünglichen Links finden Nutzer der Suchmaschine zukünftig folgenden Hinweis: „Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzgesetzes entfernt“. Ob sich alles Betroffenen mit diesem „Ersatz“ zufrieden geben, bleibt abzuwarten. Schließlich legt er für alle anderen Nutzer der Suchmaschine nahe, dass die Person Informationen unbedingt verschweigen und verbergen will.
Aktuell scheint die Verfahrensweise von Google aber weniger Betroffene abzuschrecken. Seit dem EuGH-Urteil sind Google nach Angaben des Handelsblatt Zehntausende Löschanträge ein. Anträge können über ein Online-Formular gestellt werden.
Quellen: Artikel von der beck-aktuell-Redaktion vom 30.06.2014, „Google beginnt mit Löschung von Suchergebnissen„; Artikel vom Handelsblatt vom 26.06.2014, „Nach dem EuGH-Urteil: Google beginnt mit Löschung von Suchergebnissen“