Konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Belegschaftsfotos auch über das Arbeitsverhältnis hinaus

07.11.2013. 20:35

Das LAG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2012 zum Akzenzeichen 6 Sa 271/12 entschieden, dass eine vom Arbeitnehmer – ausdrücklich oder konkludent – erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung von Belegschaftsfotos über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses hinaus Wirkung hat, sofern es nur „Illustrationszwecken dient und (ehemalige) Mitarbeiter nicht besonders herausgestellt werden“.

Ein Mitarbeiter hatte in erster Instanz beantragt seinem ehemaligen Arbeitnehmer die Veröffentlichung von Belegschaftsfotos, die während seinem Arbeitsverhältnis entstanden waren, auf dem Internetauftritt des Unternehmens zu untersagen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit seiner Entscheidung vom 26.04.2012 zum Aktenzeichen 5 Ca 4129/11 die Klage des Mitarbeiters abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der Fortwirkung der konkludent erteilten Einwilligung in die Verwendung der Fotos auch über das Arbeitsverhältnis des Klägers und des Beklagten hinaus. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber des Beklagten scheide aus, weil „eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ des Klägers nicht festzustellen sei. Der Kläger sei u.a. „nur in einem kleinen Bildausschnitt erkennbar gewesen“.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, welche aber auch durch das LAG Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Veröffentlichung des Fotos auf dem Internetauftritt des Unternehmens in den Schutzbereich des § 22 S. 1 KuG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 falle, jedoch war der „Beibehalt des Bildnisses im Netz […] auch über das Arbeitverhältnisende von einer Einwilligung des Klägers getragen.“ In der „Teilnahme an der Fertigung des Belegschaftsbildes“ ist eine konkludent erteilte Einwilligung des Klägers in die Verwendung der Bilder zu sehen. Eine Nutzung des Bildes ist in diesem Fall auch über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus „vom Einverständnis des Klägers getragen, sodass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zugesprochen werden konnte.

Quelle: Urteil vom LAG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2012, Az.: 6 Sa 271/12; Bericht von JurPC vom 15.10.2013, Fortwirkende Einwilligung in die Veröffentlichung von Belegschaftsfotos.

Das könnte Sie auch interessieren

06 Februar 2015

Verpflichtung auf das…

Beschäftigte im Unternehmen, die mit der Administration der TK-Anlage oder des E-Mail Servers betraut…

Mehr Erfahren
31 Januar 2015

Studie zum Scoring offenbart…

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat gemeinsam mit der GP-Forschungsgruppe…

Mehr Erfahren
21 Januar 2015

BayLDA kündigt stärkeres…

In einer Pressemitteilung vom 25.11.2014 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)…

Mehr Erfahren
21 Januar 2015

EuGH: Private Videoüberwachung…

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden (Urt. v. 11.12.2014, Az.: C-212/13), dass…

Mehr Erfahren
05 Januar 2015

AG Bonn: Verletzung des…

Das Amtsgericht Bonn hat in einem Verfahren die ihm vorgelegten Fotoaufnahmen nicht als Beweismittel…

Mehr Erfahren
11 November 2014

Geldbetrag gegen beim…

Eine Rechtsanwaltskanzlei unterbreitet Unternehmen in der Vergangenheit Angebote, bei denen sich diese…

Mehr Erfahren