Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.07.2013 – Az.: 10 SaGa 3/13 – entschieden, dass ein seinen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografierender Vorgesetzter nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Unterlassung der Fotografien verpflichtet werden darf.
Ein Mitarbeiter einer Produktionsfirma wurde für den Zeitraum vom 25.02.2013 – 27.03.2013 nach und nach und von verschiedenen Ärzten krankgeschrieben. Der Abteilungsleiter und Vorgesetzte des Mitarbeiters beobachtete diesen jedoch am 16.03.2013 bei der, mit seinem Vater gemeinsam vorgenommenen, Reinigung eines Pkw’s in einer öffentlichen Autowaschanlage.Überrascht von den „Reinigungstätigkeiten des krankgeschriebenen [Mitarbeiters] und dessen körperliche[r] Verfassung“ fotografierte er seinen Mitarbeiter bei der Reinigung des Pkw’s. Die Fotos sollten den äußerlichen Gesundheitszustand des Mitarbeiters anhand seiner körperlichen Tätigkeit darlegen um möglicherweise die Krankschreibung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen. Im Zuge der Fotografien kam es ferner zur einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter. Infolgedessen kündigte der Vorgesetzte seinem Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis „wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten“.
Der Mitarbeiter klagte im einstweiligen Rechtsschutz auf Untersagung aller Film-, Fotografie-, Nachstellungs- und Kontrollversuche und Herausgabe der „widerrechtlich aufgenommenen Film- und Fotoaufnahmen“.
Das LAG hat zwar in der ohne Einwilligung erfolgten Aufnahme von Fotografien einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild gesehen. Jedoch findet das Grundrecht seine Schranken in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung oder den Sittengesetzen, sodass das Abfotografieren gerechtfertigt sein könnte durch die „Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers“. Im Rahmen einer Güterabwägung hat das LAG dem Interesse des Arbeitgebers u.a. aufgrund des „konkrete[n] Verdacht[s], dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und damit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen haben könnte“, Vorrang eingeräumt.
Ein Unterlassung- und Herausgabeanspruch besteht insofern nicht.
Quelle: LAG vom 11.07.2013, Az.:10 SaGa 3/13.