Das LArbG Berlin- Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11.04.2014 zum Aktenzeichen 17 Sa 2200/13 entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen von Krankenhauspatienten nicht unbedingt eine außerordentliche Kündigung für den veröffentlichenden Mitarbeiter zur Folge haben muss.
Die Betroffene war als Gesund- und Kinderkrankenpflegerin in einem Krankenhaus beschäftigt. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses betreute sie ein auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester verstorben war. Von diesem Kind nahm sie unerlaubt Fotografien auf und veröffentlichte diese mit Kommentaren versehen auf ihrem Facebook-Profil. Zwangsläufig wurde die Facebook-Gemeinschaft über den Tod des Kindes informiert. Das Krankenhaus sprach der Pflegerin daraufhin wegen einer Verletzung der Schweigepflicht eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.
Das LArbG entschied jedoch, dass eine außerordentliche Kündigung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht verhältnismäßig war. Gestützt hatte das Krankenhaus die außerordentliche Kündigung zum einen auf die Verletzung der Schweigepflicht. Zum anderen stellt das Hochladen der Fotografien auf einem öffentlichen, sozialen Netzwerk eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten dar. Das LArbG bestätigte das Vorliegen dieser beiden Verletzungen. Allerdings konnte das Kind auf den Fotoaufnahmen nicht identifiziert werden und das Foto enthielt keinen Hinweis auf das Krankenhaus oder dessen Zustimmung zu der Veröffentlichtung, sodass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht derart schwerwiegend war. Die Pflegerin wollte durch die Veröffentlichung nur ihrer durch den Tod des Kindes bedingte Emotionalität Ausdruck verleihen. Als die Pflegerin über die Veröffentlichungsproblematik aufmerksam gemacht wurde, hatte sie die Bilder sofort von ihrem Facebook-Profil entfernt. Insofern kann dem Arbeitgeber zugemutet werden, an dem Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. Das Verhalten der Pflegerin rechtfertigt folglich nur eine Abmahnung und keine fristlose Kündigung.
Das LArbG bestätigte mit seiner Entscheidung die Auffassung des ArbG. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Veröffentlichung von Fotografien von Patienten in jedem Fall eine Abmahnung ermöglicht und bei Vorliegen besonderer Umstände auch eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. Daran werden bisher allerdings strenge Voraussetzungen gestellt.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin Nr. 20/14 vom 09.05.2014, „Unerlaubte Veröffentlichung von Fotografien auf Facebook – außerordentliche Kündigung“; Mitteilung von beck-aktuell vom 12.05.2014, „LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung einer Krankenpflegerin wegen Veröffentlichung von Patientenfotos auf Facebook unwirksam“.