LfDI BaWü: Handreichung zur Einbindung von Videos auf Webseiten

13.01.2023. 09:17

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit Baden-Württemberg hat eine Handreichung zur Einbindung von Videos auf Webseiten veröffentlicht. Das kann für 

Unternehmen, die Videos nutzen, was im Zeitalter von Social Media  ja nicht so selten sein dürfte, eine ganz hilfreiche Unterstützung sein.

Hintergrund ist, dass bei der direkten Einbindung von Inhalten von kommerziellen Video-Plattformen personenbezogene Daten der Nutzer an den Plattformbetreiber, welche meist in einem "unsicheren" Drittland sitzen, übermittelt werden können. Dies bringt u.U. rechtliche Risiken für den Betreiber, bis hin zu möglichen Abmahnungen.

Der Ratgeber der Landesaufsichtsbehörden Baden-Württemberg geht auf die bestehenden verschiedenen Möglichkeiten ein. Eine Möglichkeit wäre, die Videos auf der eigenen Website zu hosten (was natürlich ohne Performance-Einbußen nur bei einem überschaubaren Nutzerkreis eine Option ist). Ferner wird auf die Videoplattform „PeerTube“ eingegangen, was eine Option sein kann.

Die dritte vorgestellte Lösung ist die sog. „Zwei-Klick-Lösung“. Hierbei muss eine Einwilligung eingeholt werden. Zunächst wird dem Webseitenbesucher nur ein Vorschaubild der externen Inhalte angezeigt – ohne dabei die IP-Adresse, Browser-Informationen oder andere persönliche Informationen an Dritte zu übermitteln. Erst wenn aktiv auf die Vorschau geklickt wird, werden die Daten übermittelt. Hierfür müssen aber einige Anforderungen beachtet werden, insofern handele es sich um die risikoreichste Variante. Man sollte hierfür wirklich auf Fachleuten zur Unterstützung zurückgreifen, die sich damit tatsächlich auskennen.

Darüber hinaus geht der Ratgeber auch auf allgemein in diesem Zusammenhang bestehende Risken ein. Jeder Arbeitgeber, der Fotos oder Videos seiner Angestellten auf seiner Webseiten vorhält, sollte hier entsprechend sensibilisiert sein.

Generell kann ein Blick in den Ratgeber daher nicht schaden, zumal das Ding einen vom Umfang nicht gleich erschlägt. Da kennen wir ja auch andere Beispiele.

 

 

 

 

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