Das LG Koblenz hat in seinem Urteil vom 19.12.2013 zum Aktenzeichen 3 O 205/13 u.a. entschieden, dass die Klauseln zur Videoüberwachung in den Fitnessverträgen der FitnessKing GmbH nicht klar und verständlich genug sind und die Kunden somit unangemessen benachteiligen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat als Kläger vor dem LG Koblenz u.a. die Verwendung der folgenden Klauseln 8.2. und 8.3. in den Verträgen zur Nutzung des FitnessKing Clubs beanstandet:
„(8.2.)
In den FitnessKing Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.
(8.3.)
Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch FitnessKing zur Sicherheitserhöhung zu.“
Das Gericht hat die FitnessKing GmbH zur Unterlassung der Einbeziehung dieser Klauseln in ihre Verträge verurteilt. Die Klausel 8.2. ist bezüglich der genauen Orte der Kameraüberwachung zu unbestimmt und kann den Kunden nicht ausreichend über die Überwachung informieren. Insofern eröffnet die Klausel der FitnessKing GmbH nach Auffassung des Gerichts „Beurteilungsspielräume, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können“.
Die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht der Kunden besteht ebenso aufgrund der nach Klausel 8.2. möglichen Speicherung der Aufnahmen. Die Speicherung der Aufnahmen ist danach für die „Sicherheit der Mitglieder“ und zur „Aufklärung von Straftaten“ möglich. In diesem Punkt eröffnet die Klausel erneut einen zu großen Handlungsspielraum und ermöglicht der FitnessClub GmbH auch eine Speicherung „über das erforderliche Maß hinaus[…]“.
Quellen: Urteil vom LG Koblenz vom 19.12.2013, Az.: 3 O 205/13.