Das Landgericht Lüneburg (Urteil vom 14.07.2020 – 9 O 145/19) hatte über die unberechtigte Mitteilung einer Bank an die Schufa zu entscheiden. Die Schufa ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, welches an Unternehmen Bonitätsauskünfte über Privatpersonen zur Verfügung stellt. Nach Ansicht des Gericht habe es an einer Rechtsgrundlage für eine von einer Bank getätigte Mitteilung gefehlt. Früher mussten die Betroffenen dem Schufa Verfahren zustimmen, die Meldung mit Ausnahme von harten Negaivkriterien erfolgte daher mit der Einwillgung des Betroffenen. Mittlerweile ist das Verfahren umgestellt und man stützt sich auf ein vorliegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung. Den grundsätzlich für solche Vorgänge in Betracht kommende Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO sah das Gericht hier jedoch nicht als erfüllt an, da die Bank trotz unzureichender Mahnung gegenüber dem Kunden eine Mitteilung an die Schufa wegen der Überziehung des Dispozinses in Höhe von 20 EUR vorgenommen hatte. Insofern ging das Landgericht ging hier von einem überwiegenden Interesse des betroffenen Kunden aus. „Durch eine Meldung bei der Schufa droht mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, dass der gemeldete zahlungsunfähig bzw. nicht kreditwürdig ist, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann. Das Interesse des Klägers, dass seine Daten nicht an die Schufa gemeldet werden und gegebenenfalls durch unbekannte Dritte eingesehen werden können, war besonders schützenswert." So das Gericht.
Quelle: https://www.dr-datenschutz.de/schufa-rechtswidrige-benachrichtigung-1000e-schadensersatz/