Das LG Potsdam hat in seinem Urteil vom 31.07.2013 zum Aktenzeichen 2 O 4/13 eine Störerhaftung des administrativen Ansprechpartners (Admin-C) einer Domain für Rechtsverletzungen der Internetseite angenommen.
Ohne die Einwilligung einer Zahnärztin wurden Daten zu ihrer Zahnarztpraxis, d.h. Praxisanschrift, Telefonnummer und Ortsangabe, auf einer Website für die Rückwärtssuche von Telefonnummern veröffentlicht. Die Zahnärztin sah sich in ihrem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und unterrichtete den Admin-C der Website drei Mal über die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Die Zahnärztin klagte daraufhin auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten, sowie auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das LG Potsdam räumte der Klägerin einen Unterlassungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ein.
Das Gericht stellte durch die Veröffentlichung der persönlichen Daten eine Verletzung des § 4 BDSG und des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht fest. Ferner stellte es fest, dass auch ein Admin-C als Störer i.S.d § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, obwohl er nicht Betreiber der Website ist. Zuletzt hat für die Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Admin-C von der Rechtsverletzung maßgebliche Bedeutung. Eine generelle Prüfungspflicht der Websites trifft den Admin-C nämlich nach überwiegender Rechtsprechung nicht, sodass ohne Kenntnis des Admin-C ein Anspruch wohl zu verneinen gewesen wäre. Bei einem Hinweis auf den „persönlichkeitsverletztenden Inhalt der Website“ kommt es auf die Frage der generellen Prüfungspflicht aber nicht an, sodass bei tatsächlichem Rechtsverstoß eine Haftung des Admin-C zu bejahen ist.
Quelle: Urteil vom LG Potsdam vom 31.07.2013, Az.: 2 O 4/13.