Häufig kommt die Frage, darf ich die betrieblichen Kontaktdaten (natürlich dürfen die privaten Daten, sofern der Mitarbetier diese freiwillig angegeben hat nicht veröffentlicht werden) in internen Telefonverzeichnissen veröffentlicht werden?
Natürlich kommt es hierbei zunächst auf die Inhalte der zu veröffentlichen Daten an. Diese Inhalte haben sich an dem Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren (vgl. § 32 Abs.1 BDSG).
Anschließend wird dann die Frage relevant, in welchem Kreis die Informationen veröffentlicht werden müssen. Bei einer konzernweiten Verarbeitung können sich eher mal Probleme ergeben, als wenn Daten lediglich innerhalb eines Unternehmen (in Deutschland) veröffentlicht werden sollen. Letzteres ist in der Regel völlig unproblematisch, wenn sich der Inhalt in dem oben genannten Rahmen hält.
Bei einer konzernweiten Datenverarbeitung wird es etwas komplizierter. Hier stellt sich dann die Frage, ob ich die Mitarbeiterdaten einfach ins Ausland bzw. zu den anderen Gesellschaften des Konzerns transferieren darf, da es ja im deutschen Datenschutzrecht bekanntlich kein Konzernprivileg gibt. Diese Frage läßt sich leider nicht einfach mit ja beantworten. So heißt es zum Beispiel in der Literatur zu dem Thema, dass „die Publikation eines konzernweiten Namens-, Telefon und E- Mail- Verzeichnisses dann gestattet, wenn die Funktion des Mitarbeiters und die von ihm erwarteten konzerninternen Kontakte die entsprechende Publizität erfordern (§ 32 Abs. 1 S. 1 BDSG).“ An anderer Stelle, „auf die Aufnahme von Mitarbeitern, bei denen das konzernweite Publikationsinteresse
weitgehend auszuschließen ist (z.B. Boten, Gärtner, Putzkolonne
etc.), sollte verzichtet werden“ oder zumindest ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden. (vgl. Gola/Wronka, HB Arbeitnehmerdatenschutz, 5. Auflage, Rn. 1148 ff.)