Werden Cookies verwendet, sind jetzt auch die Vorgaben des EuGH (Urt. v. 01.10.2019, Az. C-673/17, „Planet49“) zu beachten. Bei der Zustimmung zum Datensammeln mittels sogenannter Cookies dürfen keine vorausgefüllten Einwilligungen angeboten werden. Diensteanbieter müssen gegenüber dem Nutzer Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter durch die Cookies machen. Unternehmen sollte ihre Datenschutzerklärungen und Cookie-Hinweise diesbezüglich überprüfen. Anbieter die Abos oder Registrierungen anbieten, haben die Möglichkeit eine dementsprechende Einwilligung im Rahmen einer Registrierung einzuholen (sollten aber deutlich machen, über welche Wege eine solche Einwilligung widerrufen werden kann).
Die bisher noch existierenden Standard-Banner für Cookies, wie z.B. „Wir nutzen Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden” erfüllen diese Anforderungen nicht. Das dürfte auch die üblichen WordPress Seiten betreffen. Der Einsatz unbedingt erforderlicher Cookies bedarf zwar keiner Einwilligung der Nutzer, für welche das aber zutrifft, ist für den Laien aber schwer zu beurteilen. Es bleibt abzuwarten, wann es die ersten Lösungsvorschläge hierfür gibt.
Auch besteht eine große Gefahr, dass einem Seitenbetreiber bestimmte Cookies „durchrutschen“. Wie bei Tracking Funktionalitäten ansonsten auch schon.
Im Detail ist jetzt jedoch noch vieles unklar.
Eine schöne Zusammenfassung finden Sie hier.